Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Winterthur
Urteilsdatum: 31.05.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate): 10

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 330g, rein
  • Marihuana, 536g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Die Strafzumessung der Rechtsmittelinstanz umfasst mehrere wesentliche Punkte: Strafrahmen und Hauptdelikt (Kokainhandel): Die Vorinstanz hat die geltenden Strafrahmen korrekt dargelegt (Freiheitsstrafe von 1 bis 20 Jahren). Für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) ist eine Freiheitsstrafe erforderlich. Der Beschuldigte kaufte zwischen Januar und Oktober 2022 insgesamt 373 Gramm Kokaingemisch (330,5 Gramm reines Kokain), das er zum gewinnbringenden Verkauf aufbewahrte und auch ca. 70 Gramm zu einem überdurchschnittlichen Preis (Fr. 130.–/Gramm) an einen Abnehmer verkaufte. Der Beschuldigte gab zu, das Kokain für den Verkauf gekauft zu haben, jedoch widersprachen seine Aussagen zum Eigenkonsum und zur Weitergabe an Kollegen, was das Gericht als unglaubhaft ansah. Der Drogenhandel war von erheblichem Ausmaß, und der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und finanziellen Motiven, ohne eine Drogenabhängigkeit, was zu einem höheren Verschulden führte. Nebendelikt (Cannabishandel): Der Beschuldigte kaufte auch 536 Gramm Cannabis, von denen er 230 Gramm gewinnbringend verkaufte. Die restlichen 306 Gramm wurden sichergestellt. Der Beschuldigte gab an, einen kleinen Teil des Cannabis für den Eigenbedarf verwendet zu haben, was aufgrund seiner Aussagen als glaubhaft gilt. Trotz des geringeren Umfangs des Cannabishandels und der Verkaufsaktivitäten wurde auch hier eine Freiheitsstrafe (45 Tage) verhängt. Gesamtstrafe: Die Gesamtstrafe für alle Delikte wurde auf 29 Monate Freiheitsstrafe festgesetzt, wobei die Strafe für das Nebendelikt (Cannabis) durch das Asperationsprinzip um 30 Tage (1 Monat) erhöht wurde. Durch das vollumfängliche Geständnis des Beschuldigten und seine begrenzte Einsicht und Reue wurde die Strafe um 5 Monate reduziert, sodass eine Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe (bedingt) festgesetzt wurde. Vollzug der Strafe und Bewährung: Der Vollzug der Strafe kann unter der Voraussetzung eines bedingten Strafvollzugs ausgesetzt werden, da beim Beschuldigten keine ungünstige Legalprognose vorliegt. Er hat sich glaubhaft vom Drogenkonsum distanziert. Eine Probezeit von 3 Jahren wurde festgelegt, während der der Beschuldigte überwacht wird. Bußgeld für Cannabisübertretung: Eine Geldstrafe von Fr. 300.– für die Übertretung des BetmG bezüglich Cannabis wurde verhängt, mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. Widerruf der früheren Strafe: Der Widerruf der im Jahr 2020 verhängten bedingten Geldstrafe wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand wurde abgelehnt, da kein einschlägiger Rückfall vorliegt. Die Probezeit des Strafbefehls von 2020 wurde jedoch um 1 Jahr verlängert. Zusammengefasst: Der Beschuldigte wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt und muss eine Geldstrafe von Fr. 300.– bezahlen. Die Untersuchungshaft von 73 Tagen wird angerechnet.

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