Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 96 Monate
Vollzug: unbedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurde vorgeworfen, mehrfach gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben, namentlich in zwei Anklagepunkten, die als Verbrechen qualifiziert wurden (Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG): Anklageziffer 3 (Januar 2017): Zwischen dem 18. Dezember 2016 und dem 14. Januar 2017 soll A. Vorbereitungen zur Einfuhr von Kokain und Heroin aus Holland in die Schweiz getroffen haben. Er soll am 12. Januar 2017 einen Geldbetrag von Fr. 23'300 von B._____ erhalten haben, um diesen nach Holland zu bringen. Anschliessend habe er am 16./17. Januar 2017 drei Kilogramm Kokain (mind. 75 % Reinheitsgehalt) von Holland in die Schweiz gebracht und an B._____ übergeben. Fünf Kilogramm Heroin soll er nach Italien verbracht und dort Abnehmern ausgehändigt haben. Er wurde auch beschuldigt, am 17. Januar 2017 die Bezahlung von auf Kommission geliefertem Kokain verlangt zu haben. Anklageziffer 4 (Februar 2017): Am 11. Februar 2017 soll A. fünfzehn Kilogramm Kokain (mind. 75 % Reinheitsgehalt) in die Schweiz gebracht und davon drei Kilogramm an B._____ übergeben haben. Die Vorinstanz stellte lediglich die Einfuhr von 3 kg Kokain fest, die Rechtsmittelinstanz bestätigte dies. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz: Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, wonach A. sich des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht hat, wobei die Grenze zur qualifizierten Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten wurde. Für die Strafzumessung legte die Rechtsmittelinstanz die Einfuhr vom Januar 2017 (Anklageziffer 3) als die "schwerste Tat" zugrunde, da sie zwei verschiedene Betäubungsmittelmengen (3 kg Kokain, 5 kg Heroin) umfasste. Verschulden (objektiv und subjektiv): Die Vorinstanz bewertete das objektive Verschulden als mittel bis schwer und das subjektive als schwer, woraus sie eine Einsatzstrafe von 7 Jahren ableitete. Die Rechtsmittelinstanz korrigierte diese Qualifikation und das Strafmass. Objektiv: Die transportierten Mengen (3 kg Kokain, 5 kg Heroin) übersteigen die Grenzwerte für den schweren Fall um ein Vielfaches und gefährdeten das Leben und die Gesundheit unzähliger Menschen. A. war kein "gewöhnlicher" Transporteur; er hatte ein Auskommen in der Schweiz und agierte nicht aus Not. Seine Vorgehensweise (freie Reiseplanung, Preisverhandlungen, Einbau eines raffinierten Verstecks im Auto) zeugte von hoher Entscheidungsfreiheit und Planung. Er nutzte die erschwerte grenzüberschreitende Strafverfolgung aus. Das Gericht stufte das objektive Verschulden entgegen der Vorinstanz als keinesfalls leicht ein. Subjektiv: A. handelte direkt vorsätzlich und aus rein finanziellen, egoistischen Motiven. Dies relativiert das objektive Verschulden nicht. Einsatzstrafe: Aufgrund des Verschuldens als Transporteur hoher Mengen Betäubungsmittel setzte das Gericht eine Einsatzstrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe fest. Eine Vergleichsrechnung mit den reinen Wirkstoffmengen (ca. 1 ¼ kg reines Heroin und über 2 kg reines Kokain) würde hypothetisch zu einer Mischrechnung von rund 6 Jahren führen. Unter Berücksichtigung der Rolle A.s (nicht rein subaltern) und der Tatsache, dass weniger als 5 Geschäfte der Regelfall bei internationalen Einfuhren sind, sei eine Einsatzstrafe von 5 Jahren nicht überhöht. Gesamtstrafe (unter Einbezug weiterer Delikte): Die Kokaineinfuhr vom Februar 2017 (Anklageziffer 4, 3 kg Kokain) wurde ebenfalls mit rein egoistischen und finanziellen Motiven begangen. Die Vorinstanz hatte die Einsatzstrafe für das zweite Delikt nur um 1 Jahr asperiert (auf total 8 Jahre). Das Obergericht befand diesen Rabatt von über zwei Dritteln als unzureichend und nicht verschuldensangemessen. Es erhöhte die Einsatzstrafe von 5 Jahren um 2 Jahre für das zweite Delikt, was zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren führte. Täterkomponente: Die persönlichen Verhältnisse A.s wurden als strafzumessungsneutral bewertet. Sein Ungeständnis und die fehlende Einsicht oder Reue führten zu keiner Strafminderung. Da sein Strafregisterauszug keine Einträge mehr aufwies, galt er als nicht vorbestraft, was ebenfalls neutral wirkte. Die lange Verfahrensdauer führte ebenfalls zu keiner weiteren Strafminderung. Insgesamt führte die Täterkomponente weder zu einer Erhöhung noch zu einer Senkung der nach der Tatkomponente bemessenen Strafe.