Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Meilen
Urteilsdatum: 31.03.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 4
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Aufbewahrung/Besitz
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate):

Betäubungsmittel:
  • LSD Trips, 611g, rein
  • Amphetamin, 963g, rein
  • MDMA/Ecstasy Pillen, 7599g, rein
  • Marihuana, 9000g, gemisch
  • MDMA Pulver, 911g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 42 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Dem Beschuldigten A. wird vorgeworfen, über einen längeren Zeitraum qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben. Dies umfasst den unbefugten Besitz und die Lagerung grosser Mengen verschiedener Betäubungsmittel (insbesondere 611 LSD-Trips, 963 Gramm reines Amphetamin, ca. 9 kg Marihuana, sowie MDMA, Meskalin, Haschisch, 2C-B und Opium in kleineren Mengen) in einem von ihm gemieteten und gesicherten Lagerraum sowie an seinem Wohnort. Diese Drogen waren grösstenteils zur Weitergabe an unbekannte Dritte bestimmt, wobei A. als Zwischenhändler bzw. Mittelsmann fungieren sollte. Der Besitz von LSD und Amphetamin in den genannten Mengen wird als schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG qualifiziert, da die Grenzwerte für die Gefährdung vieler Menschen deutlich überschritten wurden. Weiter wird ihm vorgeworfen, zwischen Januar 2016 und Juli 2019 insgesamt ca. 1.7 kg Marihuana verkauft und im Juli 2019 seinem Bruder 139 Gramm Amphetaminpaste zum Weiterverkauf übergeben zu haben. Schliesslich wird ihm der mehrfache Besitz von Waffen ohne Bewilligung zur Last gelegt, darunter eine Pistole, Patronen, zwei Schmetterlingsmesser und ein Schlagring. Die Rechtsmittelinstanz bestätigt die Schuldsprüche des Bezirksgerichts, korrigiert aber die genaue rechtliche Qualifikation der Betäubungsmitteldelikte. A. wird der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (unbefugtes Besitzen, Aufbewahren) teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (schwerer Fall), der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Verkauf) und des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen. Bei der Strafzumessung für die Betäubungsmitteldelikte würdigt das Obergericht die objektive Tatschwere der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die gelagerte Menge Amphetamin übertrifft den Grenzwert für einen schweren Fall um das 26-fache, die LSD-Trips um das Dreifache. A. wird als Mittelsmann mit einer gewissen Bedeutung im Drogenhandel auf grösserer Ebene eingestuft, was über die Rolle eines "Gassen-Dealers" hinausgeht. Die Anmietung eines Lagerraums und dessen Sicherung mit einer Alarmanlage zeugen von einer gewissen Professionalität. Das Gericht berücksichtigt, dass es noch nicht zu einer tatsächlichen Weitergabe der zweiten (grösseren) Drogenlieferung kam, was sich strafmindernd auswirkt. Für den Besitz der Betäubungsmittel zwecks Weitergabe setzt das Gericht eine Einsatzstrafe von 35 Monaten Freiheitsstrafe an. Der Besitz weiterer Drogen (MDMA, Marihuana in grossen Mengen) ohne Qualifikation eines schweren Falls wird zusätzlich mit einer Erhöhung von 4 Monaten auf 39 Monate Freiheitsstrafe bestraft. Für den Verkauf von Marihuana und Amphetamin wird die Strafe um weitere 3 Monate auf insgesamt 42 Monate Freiheitsstrafe erhöht, wobei hier von einem noch leichten Verschulden ausgegangen wird. Hinsichtlich der Täterkomponente wird A.s direktvorsätzliches Handeln aus finanziellen und egoistischen Motiven betont. Eine Beschaffungskriminalität zur Finanzierung des eigenen Konsums wurde nicht festgestellt, obwohl ein geringer Eigenkonsum anderer Substanzen eingeräumt wurde. Die Vorstrafen aus den Jahren 2013 und 2018 werden als nicht einschlägig und vergleichsweise geringfügig betrachtet und wirken sich nur geringfügig straferhöhend aus. A.s weitgehendes Geständnis zu Beginn der Untersuchung wird als leicht strafmindernd berücksichtigt, da es die Untersuchung erleichterte, aber die spätere Aussageverweigerung und fehlende Reue die Wirkung des Geständnisses schmälern. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente wird die Strafe um 6 Monate auf 36 Monate Freiheitsstrafe reduziert. Für den Waffenbesitz, der als separates Vergehen beurteilt wird, erachtet das Gericht eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 30.– als angemessen, wobei die Vorinstanz dies schon so ausgesprochen hatte und keine Verschlechterung zulässig ist. Insgesamt wird A. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (wovon 182 Tage durch Haft erstanden sind) und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Die Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten bedingt aufgeschoben und der Rest (12 Monate abzüglich Untersuchungshaft) unbedingt vollzogen. Die Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben. Von einer Ersatzforderung des Staates wird abgesehen, da die genauen Gewinne aus den Drogenverkäufen nicht quantifizierbar sind. Die beschlagnahmte Barschaft von CHF 51'859.80 wird vollständig zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

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