Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 21.01.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Grosshandel
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate):

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 1412g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 60 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Grundsätze zur Strafzumessung: Im Betäubungsmittelstrafrecht kommt der Menge der Drogen sowie der daraus resultierenden Gefährdung eine wichtige, aber nicht vorrangige Rolle zu. Dies wird weder als Tarifkriterium noch als nebensächlich behandelt. Der Reinheitsgrad der Drogen ist relevant, wenn der Täter wissentlich mit besonders reinen oder stark gestreckten Substanzen handelt, andernfalls hat er nur geringe Bedeutung. Bei mehrfachen Qualifikationsgründen gemäß Art. 19 Abs. 2 BetmG verlieren Menge und Reinheitsgrad an Gewicht, insbesondere wenn der Grenzwert deutlich überschritten ist. Die objektive Tatschwere wird durch Art und Weise der Tatbegehung sowie Faktoren wie Häufigkeit, Dauer, kriminelles Engagement und erlangte Gewinne bestimmt. Einzelfälle der Straftaten: Kokainhandel (Vorgang 16): Übergabe von 1'004 g Kokain mit 94 % Reinheit (942 g reines Kokain), wobei die Rolle des Beschuldigten als Organisator und Drahtzieher anzusehen ist. Nicht leichtes Verschulden: 42 Monate Freiheitsstrafe. Kokainhandel (Vorgang 15): Übergabe von 370 g reinem Kokain, wieder als Drahtzieher mit erheblicher krimineller Energie. Nicht leichtes Verschulden: 30 Monate Freiheitsstrafe. Kokainhandel (Vorgang 12): Übergabe einer unbekannten Menge im unteren Hundertgrammbereich. Noch leichtes Verschulden: 20 Monate Freiheitsstrafe. Betrieb einer Hanfindooranlage (Anklageziffer 1.2): Betrieb einer Anlage mit einer Kapazität von ca. 330 Pflanzen, professionelles Vorgehen, über 1 ½ Jahre und mindestens drei Ernten. Noch leichtes Verschulden: 18 Monate Freiheitsstrafe. Gesamtstrafe nach Asperation: Ausgangspunkt ist die Einsatzstrafe von 42 Monaten (Vorgang 16). Die Straftaten mit vergleichbarem Tatmuster (Vorgänge 15 und 12) führen zu einer Erhöhung um 18 Monate, die Hanfindooranlage um 12 Monate. Daraus ergibt sich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren. Fazit zur Tatkomponente: Das Tatverschulden wird unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Schwere als erheblich, aber nicht mehr leicht gewertet.

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