Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 22.08.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Aufbewahrung/Besitz
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate):

Betäubungsmittel:
  • Marihuana, 4159g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Nein
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 160

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Tathandlung und Verschulden: Der Beschuldigte beging einen einmaligen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Cannabis, einer Droge mit relativ geringem Gefährdungspotential. Die Tathandlung beschränkte sich auf die Lagerung der Drogen. Die geringe Qualität des Marihuanas und die geringe THC-Konzentration minderten das Gefährdungspotential. Die Drogenmenge war jedoch beträchtlich. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich und strebte keinen Profit an, sondern wollte nur seinem Geschäftsnachbarn einen Gefallen tun. Das Verschulden wurde als leicht gewichtet und die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 90 Tagessätzen als angemessen erachtet. Sozial- und Vermögensverhältnisse: Der Beschuldigte ist türkischer Staatsbürger und lebt in der Schweiz. Er hat eine kaufmännische Ausbildung und arbeitet als Kundenberater. Trotz eines monatlichen Einkommens von ca. 4.750 CHF lebt er mit finanziellen Schwierigkeiten, hat Schulden und keine nennenswerten Vermögenswerte. Es wurde festgestellt, dass er keine signifikanten Veränderungen in seiner Lebenssituation gezeigt hat, die die Strafzumessung erheblich beeinflussten. Vorstrafen: Der Beschuldigte hat mehrere Vorstrafen, darunter einschlägige Delikte wie Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz und Verkehrsdelikte. Insbesondere die Vorstrafe aus dem Jahr 2017 und die Freiheitsstrafe aus dem Jahr 2018 wirken sich strafverschärfend aus und führen zu einer Erhöhung der Geldstrafe um 40 Tagessätze. Strafzumessung: Die finanzielle Lage des Beschuldigten wurde bei der Festlegung der Tagessatzhöhe berücksichtigt. Trotz einer leichten Verbesserung seines Einkommens bleibt die Tagessatzhöhe von 50 CHF weiterhin angemessen. Insgesamt wird der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à 50 CHF bestraft. Haftanrechnung: Die bereits verbüßte Haft von 65 Tagen wird auf die Geldstrafe angerechnet.

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