Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate
Vollzug: bedingt
Vorwurf: Die Beschuldigte A._____ wurde vom Obergericht der mehrfachen Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Dies umfasste mehrere Handlungen in zwei Komplexen: Erstens, die Anmietung eines Transportfahrzeugs und das teilweise Lenken desselben für die Einfuhr von 3.774 Kilogramm reinem Kokain in die Schweiz im Juli 2018. Zweitens, die Beherbergung von vier Kokainkurieren für 10 bis 14 Tage nach der Lieferung von mindestens 2.8 Kilogramm reinem Kokain im Mai 2018 sowie die Vornahme von drei Geldüberweisungen nach Kolumbien, die im Zusammenhang mit den Kokaineinfuhren standen. Vom Vorwurf der Vermittlung von Kokainverkäufen wurde sie freigesprochen. Im Gegensatz zur Vorinstanz, die das Lenken des Fahrzeugs als Mittäterschaft qualifiziert hatte, stufte das Obergericht alle Handlungen von A._____ als Gehilfenschaft ein, da ihr Tatbeitrag von eher untergeordneter Bedeutung war und sie keine massgebliche Rolle spielte. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung: Das Obergericht verhängte eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten, deren Vollzug bedingt aufgeschoben und eine Probezeit von zwei Jahren festgesetzt wurde. Von einer Landesverweisung sah das Gericht ab. In der Tatkomponente wurde für die Handlungen im Zusammenhang mit den 3.774 kg Kokain (Anklageziffer 1.1) ein nicht mehr leichtes Verschulden festgestellt. Trotz der grossen Menge Kokain und ihres kausalen Beitrags (Miete und kurzes Lenken des Fahrzeugs) wurde A.'s Rolle als untergeordnet und primär als Freundschaftsdienst an C. ohne eigenen Deliktserlös bewertet. Ihre schlechte psychische Verfassung aufgrund einer Krebserkrankung zum Tatzeitpunkt wurde strafmindernd berücksichtigt, woraus eine Einsatzstrafe von 22 Monaten resultierte. Für die Handlungen im Zusammenhang mit den 2.8 kg Kokain (Anklageziffer 1.2), also die Geldüberweisungen und die Beherbergung der Kuriere, wurde ein sehr leichtes Verschulden angenommen. Auch hier dominierte das Motiv des Freundschaftsdienstes, und die erhaltene Entschädigung für die Beherbergung (Fr. 20.– pro Person/Tag) wurde als gering betrachtet. Diese Handlungen wurden mit 10 Monaten Freiheitsstrafe bewertet. Durch die Asperation beider Tatkomplexe ergab sich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 28 Monaten. In der Täterkomponente wirkte sich A._____’s Geständnis bezüglich des äusseren Sachverhalts (trotz Bestreitung des inneren Sachverhalts) strafmindernd aus, da es das Verfahren erheblich erleichterte. Ihre Vorstrafenlosigkeit sowie ihre persönlichen Verhältnisse (erfolgreiche Genesung von Krebs, Anstellung in Leitungsposition als Kosmetikerin, neue Partnerschaft) wurden als neutral gewichtet. Eine besondere Strafempfindlichkeit oder eine unangemessene Verfahrensdauer wurden nicht festgestellt. Aufgrund des Geständnisses wurde die Gesamtstrafe um 4 Monate auf 24 Monate Freiheitsstrafe reduziert. Der Vollzug der Strafe wurde bedingt gewährt, da A._____ bisher nicht vorbestraft ist und sich seit ihrer Haftentlassung Ende Januar 2019 (seit über fünf Jahren) wohlverhalten hat. Die erstandene Untersuchungshaft von 212 Tagen wurde angerechnet und als ausreichend abschreckend angesehen, wodurch eine günstige Legalprognose bestand.