Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 15 Monate
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigten wird vorgeworfen, ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben. Konkret soll sie ein Kokaingemisch mit einer Reinmenge von 23,5 Gramm an eine Person (B._____) vermittelt haben, die angab, es für eine Party mit sechs Personen zu benötigen. Die Staatsanwaltschaft qualifiziert die Tat als schweres Betäubungsmitteldelikt gemäß Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG, da die überlassene Menge die Schwelle von 18 Gramm überschreitet und damit die abstrakte Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen gegeben sei. Die Verteidigung argumentierte hingegen, dass die Drogen nur für eine begrenzte Anzahl von Personen bestimmt gewesen seien, sodass die Qualifikation als schwerer Fall entfalle. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Da die Beschuldigte keine genaue Kenntnis über die Abnehmer und deren Konsumverhalten hatte, musste sie in Kauf nehmen, dass das Kokain weitergegeben wird. Zudem war die bestellte Menge so groß, dass sie kaum nur von sechs Personen an einem Abend konsumiert werden konnte. Die Strafzumessung beruht auf folgenden Erwägungen: Tatkomponenten Objektive Tatschwere: Obwohl die Menge des vermittelten Kokains die Grenze zum schweren Fall übersteigt, beschränkte sich die Tat auf eine Vermittlung mit geringem finanziellen Erlös. Daher wird die objektive Tatschwere als leicht eingestuft. Subjektive Tatschwere: Die Beschuldigte wusste um die Gefahren von Kokain, vermittelte es dennoch aus finanziellen Interessen. Eine eigene Sucht liegt nicht vor, und die behauptete "Hilfeleistung" wurde als Schutzbehauptung gewertet. Dennoch bleibt das finanzielle Interesse gering, weshalb auch die subjektive Tatschwere als leicht angesehen wird. Gesamtbewertung: Die subjektive Komponente relativiert oder verschärft die objektive Tatschwere nicht. Das Tatverschulden wird insgesamt als leicht eingestuft, und die Einsatzstrafe beträgt 12 Monate. Täterkomponenten Persönliche Verhältnisse: Es ergaben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren aus dem Vorleben oder der aktuellen Lebenssituation der Beschuldigten. Vorstrafen: Die Beschuldigte hat drei einschlägige Vorstrafen wegen Betäubungsmitteldelikten, darunter eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe und mehrere Geldstrafen. Angesichts dessen wurde die Einsatzstrafe um 5 Monate erhöht. Nachtatverhalten: Die Beschuldigte zeigte weder Reue noch Einsicht. Ihr Geständnis erfolgte erst angesichts erdrückender Beweise und hat daher wenig Gewicht. Zudem verweigerte sie die Kooperation mit den Behörden. Die gewährte Strafminderung von 2 Monaten für das Nachtatverhalten wird als korrekt bestätigt. Endstrafe Unter Berücksichtigung aller Faktoren wird die von der Vorinstanz festgelegte Freiheitsstrafe von 15 Monaten als angemessen bestätigt.