Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 05.07.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Grosshandel
Deliktsertrag: 255000
Deliktsdauer (Monate): 48

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 4900g, rein
  • Amphetamin, 4000g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Ja
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 100 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

1. Tatkomponente und Einsatzstrafe Betäubungsmitteldelikte: Der Beschuldigte beging mehrfach Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, unterteilt in zwei Tatkomplexe: 2017/2018: Einfuhr und Verkauf von 1 kg Kokain (900 g rein) mit einem Umsatz von EUR 45'000.–. 2020: Einfuhr und Verkauf von 5,5 kg Kokain und 6 Litern Amphetamin mit einem Umsatz von EUR 210'000.–. Aufgrund der höheren Anzahl an Taten, der größeren Menge an Drogen und der professionellen Vorgehensweise wird der Tatkomplex 2020 als schwerer gewertet. Der Beschuldigte agierte als europäischer Zwischenhändler mit hoher hierarchischer Stellung, bandenmäßig und gewerbsmäßig. Einsatzstrafe für die Betäubungsmitteldelikte: 2020: 6,5 Jahre 2017/2018: 3 Jahre → Zuschlag von 1,5 Jahren Gesamteinsatzstrafe: 8 Jahre Freiheitsstrafe Geldwäscherei: Der Beschuldigte war an der Geldwäsche von insgesamt CHF 137'000.– beteiligt, um Erlöse aus dem Drogenhandel zu verschleiern. Vorgehen als erheblich eingestuft, aber nicht besonders raffiniert. Einsatzstrafe: 10 Monate Freiheitsstrafe 2. Asperation der Strafen Wegen des engen Zusammenhangs zwischen Drogenhandel und Geldwäscherei wird die Einsatzstrafe für Geldwäscherei nur leicht asperiert. Zuschlag von 7 Monaten auf die 8 Jahre für Betäubungsmitteldelikte. Gesamtstrafe: 8 Jahre und 7 Monate Freiheitsstrafe 3. Täterkomponente Keine wesentlichen neuen Erkenntnisse. Der Beschuldigte plant nach seiner Entlassung eine Rückkehr in den Fußballbereich. 4. Verletzung des Beschleunigungsgebots Das Verfahren zog sich in unangemessener Weise in die Länge. Die Strafe wird deshalb um 6 Monate reduziert. 5. Endgültige Strafe 8 Jahre und 1 Monat Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von bereits 1433 Tagen (ca. 4 Jahre) in Haft.

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