Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate
Vollzug: unbedingt
Zusammenfassung der Strafzumessung 1. Allgemeines Die Vorinstanz hat den ordentlichen Strafrahmen korrekt bestimmt (1–20 Jahre Freiheitsstrafe gem. Art. 19 Abs. 2 BetmG, ggf. mit Geldstrafe). Die Grundsätze der Strafzumessung wurden zutreffend dargelegt. 2. Tatkomponenten Der Beschuldigte verkaufte 73.04 g reines Kokain und beabsichtigte, weitere 127.8 g zu verkaufen. Insgesamt ergibt sich eine Reinmenge von 200.84 g Kokain. Er handelte direktvorsätzlich, allein aus finanziellen Motiven, und gefährdete dadurch zahlreiche Personen. Trotz seiner niedrigen Hierarchiestufe im Drogenhandel hatte er hohes Vertrauen von Lieferanten und agierte selbstständig. Das objektive Tatverschulden wird als leicht eingestuft, die subjektive Komponente erhöht es jedoch leicht. 3. Täterkomponente Persönliche Verhältnisse sind nicht strafzumessungsrelevant. Straferschwerend wirken jedoch einschlägige Vorstrafen sowie die Tatbegehung während laufender Probezeit. Das Doppelverwertungsverbot wurde nicht verletzt. Strafmindernd wird das umfassende Geständnis gewertet, insbesondere, da der Beschuldigte auch nicht ohne Weiteres nachweisbare Verkäufe zugab. 4. Strafhöhe und Gesamtstrafe Angemessene Strafe für die neue Tat: 24 Monate Freiheitsstrafe. Widerruf der Reststrafe: 675 Tage (ca. 22.5 Monate). Gesamtfreiheitsstrafe nach Asperationsprinzip: 38 Monate. Anrechnung von 73 Tagen Untersuchungshaft. 5. Fazit Gesamtstrafe: 38 Monate Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung des Strafrestwiderrufs und der anzurechnenden Untersuchungshaft.