Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate
Vollzug: bedingt
Das Urteil zur Strafzumessung im Fall des Handels mit 154 Gramm reinem Crystal Meth (13-fache Überschreitung des Grenzwerts für einen schweren Fall) stützt sich auf eine umfassende Abwägung von objektiver Tatschwere und subjektivem Verschulden. Die hohe Menge und der Reinheitsgrad der Droge unterstreichen das erhebliche Gesundheitsrisiko für viele Menschen, was die objektive Schwere der Tat prägt. Der Beschuldigte fungierte als zentrales Bindeglied zwischen Produzenten und Abnehmern, wobei ihm zwar keine Führungsrolle in der Hierarchie zugeschrieben wurde, seine Handlungen jedoch „nicht unerhebliche kriminelle Energie“ offenbarten. Das subjektive Verschulden wird durch vorsätzliches Handeln aus rein finanziellen Motiven bestimmt, ohne Anzeichen einer Notlage oder Abhängigkeit. Da der Beschuldigte die Vorwürfe leugnete und keine Kooperation zeigte, entfiel eine Strafmilderung. Persönliche Umstände wie ein stabiler Arbeitsplatz, familiäre Verpflichtungen (baldiges Kind) sowie fehlende Vorstrafen wurden berücksichtigt, jedoch nicht als strafmindernd gewertet. Schulden in Höhe von 3.000–4.000 € begründeten keine entschuldigende Zwangslage. Das Gericht sah im Gesamtverschulden – trotz der massiven Drogenmenge – eine „leichte“ Einordnung, da die Rolle des Beschuldigten und seine Motivation im Vordergrund standen. Die verhängte Freiheitsstrafe von 24 Monaten (inklusive Anrechnung von 238 Tagen Untersuchungshaft) liegt im unteren Bereich des Strafrahmens. Hervorgehoben wird, dass die Drogenmenge zwar als Qualifikationsgrund diente, eine Doppelverwertung des gleichen Faktors zur Strafverschärfung aber vermieden wurde. Das Urteil betont damit den Grundsatz, dass die Strafe primär am individuellen Verschulden orientiert bleibt, selbst bei gravierenden objektiven Tatmerkmalen.