Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate
Vollzug: teilbedingt
Bei der Strafzumessung wird berücksichtigt, dass Crystal Meth als stark süchtig machende und gefährliche Droge eingestuft wird, wobei die sichergestellte Menge bereits als erheblich gilt. Objektiv rechtfertigt dies eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten. Da der Beschuldigte jedoch lediglich als Kurier ohne besondere Rolle im Drogenhandel agierte, wird die Strafe auf 38 Monate reduziert. Subjektiv wird der Vorsatz des Täters anerkannt, wobei finanzielle Motive naheliegen, aber nicht nachweisbar sind. Der Beschuldigte lebt in geordneten Verhältnissen und ist nicht drogenabhängig, sodass subjektive Faktoren strafmildernd neutral bleiben. Zu den persönlichen Umständen: Zwei nicht einschlägige Vorstrafen (Verkehrsdelikt 2017, Diebstahl 2019) mit noch nicht abgeschlossenen Probezeiten führen zu einer leichten Erhöhung der Strafe. Da entlastende Aspekte wie ein Geständnis fehlen, jedoch das Verschlechterungsverbot greift, bleibt es bei der vorinstanzlichen Strafe von 36 Monaten. Haftanrechnung (31 Tage) und Strafvollzug: 18 Monate der Freiheitsstrafe werden mit dreijähriger Bewährung ausgesetzt, der Rest ist zu verbüßen. Die Probezeiten der früheren Verurteilungen werden verlängert, ein Widerruf der bedingten Strafen unterbleibt. Dies dient der Prävention und berücksichtigt die bereits laufenden Sanktionen.