Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 60 Monate
Vollzug: unbedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, am 31. Juli 2022 von Brasilien herkommend nach Zürich geflogen zu sein, mit der Absicht, nach Zypern weiterzureisen. Dabei habe er in einem auf seinen Namen eingecheckten Reisekoffer 1'966 Gramm Kokaingemisch (mit einem Reinheitsgehalt von 95 %, entsprechend 1893 Gramm reinem Kokainhydrochlorid) transportiert. Er habe gewusst oder zumindest billigend in Kauf genommen, dass er Kokain transportiert und dadurch die Gesundheit vieler Menschen gefährdet. Den Transport habe er mutmasslich im Auftrag nicht identifizierter Dritter durchgeführt, die ihm die Reise organisiert und den präparierten Koffer übergeben hätten, wofür er finanziell entlohnt werden sollte. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (des Obergerichts): Das Obergericht stufte das Tatverschulden insgesamt als leicht ein. Objektiv wurde die erhebliche Menge des transportierten Kokains, die weit über der Schwelle für einen schweren Fall lag, berücksichtigt. Der Beschuldigte agierte als einfacher Kurier und nahm eine tiefe Position in der Drogenhandelshierarchie ein, ohne massgebliche Entscheidungsbefugnisse. Die einmalige Tathandlung wurde als typisch für diese Tatvariante bewertet und führte nicht zu einer Strafminderung. Subjektiv ging das Gericht von Eventualvorsatz bezüglich Menge und Qualität des Kokains aus, da dem Beschuldigten als Kurier die genauen Details nicht bekannt gewesen sein mussten, er aber aufgrund der Umstände (Herkunft aus Südamerika, Risiko und Kosten des Transports) mit einer grossen Menge und hoher Reinheit rechnen musste und dies aus rein egoistischen, finanziellen Motiven in Kauf nahm. Bei der Täterkomponente wirkten sich die persönlichen Verhältnisse (Einkommen, Immobilienbesitz) strafzumessungsneutral aus. Gesundheitliche Probleme (Hepatitis C, Leberzirrhose) wurden nicht als strafmindernd gewertet, da keine aussergewöhnliche Strafempfindlichkeit vorlag und eine Behandlung erfolgte. Die mehrfachen, wenn auch nicht einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten in Lettland wurden straferhöhend gewichtet (Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate), da sie zeigten, dass er sich wiederholt über Rechtsordnungen hinwegsetzt. Sein fehlendes Geständnis, die mangelnde Einsicht und Kooperation wirkten sich nicht strafmindernd aus. Eine übermässig lange Verfahrensdauer wurde verneint, da Verzögerungen teils auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen waren. Die Einsatzstrafe von 42 Monaten (basierend auf der Tatkomponente) wurde aufgrund der Täterkomponente (Vorstrafen) um 6 Monate auf 48 Monate (4 Jahre) unbedingte Freiheitsstrafe erhöht. Die Landesverweisung von 10 Jahren wurde bestätigt, da der Beschuldigte keine nennenswerten Bezüge zur Schweiz hat und das öffentliche Interesse an der Fernhaltung hoch ist.