Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 48 Monate
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte wurde wegen mehrerer schwerer Delikte verurteilt. Im Bereich des Betäubungsmittelgesetzes betraf der Vorwurf die Organisation einer nicht zustande gekommenen Einfuhr von mehreren Kilogramm Marihuana (Anstalten treffen), den Verkauf und die Übergabe von mehreren Kilogramm Marihuana in drei verschiedenen Vorgängen, sowie den Besitz und die Aufbewahrung einer qualifizierten Menge Kokain (31 Gramm reines Kokain-Hydrochlorid). Zudem wurde ihm die Planung und Organisation von Handlungen vorgeworfen, die auf eine schwere Körperverletzung eines Dritten abzielten. Weiterhin wurde er wegen mehrfacher qualifizierter und einfacher Sachbeschädigung schuldig gesprochen, wobei er hier als Auftraggeber und Organisator im Hintergrund agierte, um sich Lokalitäten für eigene illegale Geschäfte zu verschaffen. Die Rechtsmittelinstanz bestätigte im Wesentlichen die Schuldsprüche der Vorinstanz, mit Ausnahme eines Vorgangs betreffend CBD-Hanf, der nicht als Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG gewürdigt wurde. Die geplante schwere Körperverletzung wurde als strafbare Vorbereitungshandlung dazu im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB subsumiert. Das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit wurde verneint. Das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit wurde ebenfalls verneint, da weder ein grosser Umsatz noch ein grosser Gewinn festgestellt werden konnte, auch wenn der Cannabishandel für den Beschuldigten einen relevanten Nebenverdienst darstellte. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Obergericht das Verschulden für die einzelnen Taten separat, wobei das qualifizierte Betäubungsmitteldelikt (Kokainbesitz) als schwerste Tat betrachtet wurde. Die weiteren BetmG-Delikte und die strafbaren Vorbereitungshandlungen sowie die Sachbeschädigungen wurden additiv und unter Anwendung des Asperationsprinzips berücksichtigt. Straferschwerend wirkten die Vorstrafe des Beschuldigten (wenn auch leicht) und das Delinquierens während eines laufenden Strafverfahrens. Strafmindernd wurden die teilweisen Geständnisse (wenn auch nicht von Beginn an und meist aufgrund erdrückender Beweislage) und die überlange Verfahrensdauer (leicht) gewichtet. Trotz der eigenen Einschätzung einer angemessenen Freiheitsstrafe von 53 Monaten bestätigte das Obergericht die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 4 Jahren (48 Monaten) aufgrund des Verbots der reformatio in peius.