Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 38 Monate
Vollzug: unbedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurde ursprünglich ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zur Last gelegt. Dies umfasste: Anklagesachverhalt 1.a): Die Beförderung von ca. 1 kg Kokain (ca. 780g reines Kokain) von D._____ nach C._____ am 25. Januar 2019. Anklagesachverhalt 1.b): Unterstützung bei der Portionierung des Kokains und Übernahme von einem halben Kilogramm Kokain zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Anklagesachverhalt 1.c): Die Übergabe des Kaufpreises für das Kokain an den Lieferanten in C._____ oder I._____. Die Rechtsmittelinstanz (Obergericht) hat den Beschuldigten A. jedoch von den Anklagesachverhalten 1.b) und 1.c) aufgrund widersprüchlicher und unpräziser Aussagen des Zeugen B._____ in dubio pro reo freigesprochen. Schuldig gesprochen wurde er nur noch der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a des BetmG, basierend auf dem Anklagesachverhalt 1.a) (Transport des Kokains). Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz (Obergericht): Die Strafzumessung erfolgte unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie der Täterkomponente. Objektive Tatschwere: Die Menge des transportierten Kokains betrug ca. 780 Gramm reines Kokain. Obwohl diese Menge die rechtlich relevante Grenzmenge für den schweren Fall (18 g) um ein Vielfaches übersteigt und das Leben und die Gesundheit unzähliger Menschen gefährdet hat, wird sie im Vergleich zu allen denkbaren qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG als im unteren Bereich liegend eingestuft. Das Verschulden des Beschuldigten als Transporteur wird grundsätzlich als deutlich geringer bewertet als das eines Verkäufers oder Erwerbers zum Weiterverkauf. Der Beschuldigte stammt nicht aus ärmlichen Verhältnissen oder wirtschaftlicher Not, sondern lebte in der Schweiz und ging verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nach. Ihm kann keine Stufe in der Betäubungsmittelhandelshierarchie zugeordnet werden, da der Transport unter spontanen Umständen erfolgte und er seine Dienste freiwillig anbot, ohne einen Druck zu erfahren oder ein Entgelt zu versprechen. Das Verschulden wird insgesamt als leicht bewertet. Subjektive Tatschwere: Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich. Auch wenn keine direkte Zahlung an ihn nachweisbar war, wird angenommen, dass er aus rein finanziellen und damit egoistischen Motiven handelte. Das subjektive Verschulden relativiert somit das objektive Verschulden nicht. Basierend auf der objektiven und subjektiven Tatschwere wurde eine Strafe im Bereich von 24 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Dies wurde durch eine Vergleichsrechnung gestützt, welche für 780 Gramm reines Kokain eine Einsatzstrafe von 38 Monaten vorsieht, die sich aber aufgrund des einmaligen Inlandtransports um bis zu 40% reduzieren lässt. Täterkomponente: Der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden als strafzumessungsneutral bewertet. Der Beschuldigte ist ungeständig und verlangte einen vollumfänglichen Freispruch, weshalb ihm weder Einsicht noch Reue strafmindernd angerechnet werden konnten. Er weist keine gesteigerte Strafempfindlichkeit auf. Der Strafregisterauszug war leer (Ersttäter), was ebenfalls neutral wirkt. Insgesamt führte die Täterkomponente weder zu einer Erhöhung noch zu einer Senkung der nach der Tatkomponente bemessenen Strafe. Sanktion der Rechtsmittelinstanz: Das Obergericht bestrafte den Beschuldigten A. mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren (24 Monate), wovon 76 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde bedingt aufgeschoben, mit einer Probezeit von 2 Jahren. Zusätzlich wurde eine Landesverweisung von 7 Jahren angeordnet, da die Voraussetzungen hierfür gegeben waren und kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorlag. 12,4s