Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 85 Monate
Vollzug: unbedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurde vorgeworfen, mehrfach gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben, indem er als Kurier Kokain in erheblichen Mengen in die Schweiz einführte. Die Anklage umfasste mehrere Drogentransporte per Flugzeug, insbesondere aus der Dominikanischen Republik und Brasilien nach Zürich. Dabei ging es um die Einfuhr von Kokain, das in Fingerlingen verschluckt transportiert wurde. Die Vorinstanz verurteilte ihn zudem wegen mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und einer Übertretung des Heilmittelgesetzes (Besitz von 3 Tabletten zum Eigengebrauch). Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigte die Qualifikation der Betäubungsmitteldelikte als mehrfaches qualifiziertes Verbrechen (Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Entgegen der Verteidigung wurde keine Tateinheit angenommen, da jeder Drogentransport einen separaten, wenn auch ähnlichen, Tatentschluss darstellte. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Obergericht die hohe Tatschwere, insbesondere die erheblichen Mengen an Kokain (sichergestellt und angenommen) und deren hohen Reinheitsgrad. Die Rolle des Beschuldigten als Kurier wurde zwar als unterste Hierarchiestufe gewertet, aber gleichzeitig als sehr bedeutungsvoll und risikoreich im organisierten Drogenhandel betrachtet, da Transport und Einfuhr die Hauptherausforderung darstellen und mit hohem Entdeckungsrisiko verbunden sind. Zugunsten des Beschuldigten wurde seine finanzielle Verschuldung und die Tatsache, dass er nicht drogensüchtig war, berücksichtigt. Diese finanziellen Schwierigkeiten wurden jedoch nicht als existenzielle Notlage gewertet, da er in Deutschland lebte, einem Land mit einem Sozialsystem, das Möglichkeiten zur Schuldenbereinigung bietet. Das Obergericht passte die Gesamtstrafe der Vorinstanz (85 Monate) an. Obwohl keine Tateinheit vorlag, wurde der Asperationsfaktor zugunsten des Beschuldigten stark berücksichtigt, da es sich um ähnliche Deliktskomplexe handelte und nicht jedes Mal ein vollständig neuer subjektiver Tatentschluss gefällt wurde. Basierend auf den korrekt bemessenen Einzelstrafen der Vorinstanz und der obergerichtlichen Praxis in ähnlichen Fällen wurde eine Gesamtstrafe von 66 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Die von der Vorinstanz zusätzlich ausgesprochene Geldstrafe wegen mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung wurde bestätigt. Die Busse wegen der Übertretung des Heilmittelgesetzes wurde aufgehoben, da es sich um einen besonders leichten Fall handelte (3 Tabletten für den einmaligen Eigengebrauch). Die Freiheitsstrafe wurde unbedingt zu vollziehen erklärt, während der Vollzug der Geldstrafe bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben wurde.