Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Uster
Urteilsdatum: 25.01.2024
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag: 150
Deliktsdauer (Monate):

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 17g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Nein
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 150

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Der Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurde vorgeworfen, gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG). Konkret handelte es sich um den Besitz und die Absicht zum Verkauf von Kokain, welches er dem verdeckten Fahnder am 18. August 2022 liefern wollte. Bei seiner Verhaftung wurden bei ihm 17.2 Gramm reines Kokain (davon 15.1 Gramm für den Verkauf von 20 Portionen) und 3.15 Kilogramm CBD Hanf sichergestellt. Das Kokain wies einen hohen Reinheitsgehalt von 94% auf. Die Ermittlungen wurden durch eine verdeckte Fahndung eingeleitet, wobei A. nach anfänglichem Misstrauen von sich aus Kontakt mit dem verdeckten Fahnder aufnahm und seine Bereitschaft zum Kokainhandel signalisierte. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz: Die Rechtsmittelinstanz (Obergericht des Kantons Zürich) bestätigte den Schuldspruch der Vorinstanz wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Bei der Strafzumessung musste sie einerseits das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB aufgrund einer nachträglichen Verurteilung des Beschuldigten wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung (vom 15. Mai 2024, verurteilt zu 30 Tagessätzen Geldstrafe) berücksichtigen und andererseits das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO beachten, da nur der Beschuldigte Berufung eingelegt hatte. Dies bedeutete, dass die Strafart der Geldstrafe beibehalten werden musste und die Strafe nicht über das von der Vorinstanz festgesetzte Maximum von 180 Tagessätzen hinausgehen durfte. In objektiver Hinsicht beurteilte das Gericht A.s Verschulden als am obersten Rand des unteren Drittels des Vergehenstatbestandes. Dies, obwohl die mitgeführte Menge von 17.2 Gramm reinem Kokain nur knapp unter dem Grenzwert von 18 Gramm für einen "schweren Fall" lag. Das Gericht betonte die Gefährlichkeit von Kokain als harter Droge und die Fähigkeit A.s, innert Kürze Drogen hohen Reinheitsgrades zu beschaffen, was auf eine deutliche Versiertheit im Betäubungsmittelhandel hindeute. Der Deliktsertrag von Fr. 150.– bis Fr. 300.– war hingegen gering, und es handelte sich um einen einzigen Vorfall. Subjektiv handelte A. mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Motiven. Er war nicht drogenabhängig, weshalb keine Beschaffungskriminalität vorlag. Seine Schutzbehauptung, er habe lediglich "helfen wollen", wurde vom Gericht als unglaubwürdig erachtet, da der Kontakt zum verdeckten Fahnder kurz und bündig war und kein "Betteln" um die Lieferung von Drogen stattfand. Die persönlichen Verhältnisse des 32-jährigen Beschuldigten (in der Schweiz aufgewachsen, abgeschlossene Lehre, feste Anstellung mit gutem Einkommen, ledig, lebt bei der Mutter) wurden weder straferhöhend noch strafmindernd berücksichtigt. A. wies zudem eine nicht einschlägige Vorstrafe auf, die das Gericht als minim straferhöhend bewertete. Sein Nachtatverhalten, insbesondere sein Geständnis in der polizeilichen Einvernahme, führte zu keiner Strafminderung, da die Beweislage als erdrückend beurteilt wurde und die Untersuchung dadurch nicht wesentlich erleichtert wurde. Unter Berücksichtigung aller Umstände kam das Obergericht zum Schluss, dass A. ohne das Verschlechterungsverbot mit einer Freiheitsstrafe von rund 12 Monaten zu bestrafen gewesen wäre. Aufgrund des Verschlechterungsverbots musste es jedoch bei der Strafart der Geldstrafe bleiben und diese auf maximal 180 Tagessätze begrenzen. In Anwendung des Asperationsprinzips wurde die bereits ausgefällte Geldstrafe von 30 Tagessätzen (aus dem Urteil der Staatsanwaltschaft Baden) als Einsatzstrafe angesehen. Diese wurde um 150 Tagessätze für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erhöht, was eine (hypothetische) Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen ergab. Nach Abzug der bereits ausgefällten 30 Tagessätze resultierte eine Zusatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe. Diese setzte sich zusammen aus einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 110.– (wobei 2 Tagessätze durch Haft als geleistet gelten) und einer Busse von Fr. 3'300.– (entsprechend 30 Tagessätzen). Der Vollzug der Geldstrafe wurde bedingt aufgeschoben und eine Probezeit von 2 Jahren festgesetzt, da das Gericht trotz der neuen Verurteilung die Gewährung des bedingten Vollzugs bestätigen musste.

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