Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Winterthur
Urteilsdatum: 23.11.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Handel
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate): 2

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 48g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 30 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurde vorgeworfen, qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben, insbesondere im Zusammenhang mit Kokain. Die Anklage umfasste den Besitz, Bezug zum Verkauf, Überlassen und Verkauf von Kokaingemisch (respektive reinem Kokain) an diverse Personen. Im Detail wurden ihm der Verkauf von insgesamt 46 Gramm Kokain in sieben Einzelhandlungen an eine Person namens B., das Überlassen von 5 Gramm an C., der Verkauf von 5 Gramm an D., der Verkauf von 2 Gramm an einen Unbekannten nach Vermittlung durch E., der Bezug von 100 Gramm Kokain zum Weiterverkauf von "F." sowie der Besitz von 1,45 und 20,8 Gramm reinen Kokains zum Weiterverkauf zur Last gelegt. Zusätzlich wurde ihm eine Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vorgeworfen, da bei seiner Verhaftung weitere Betäubungsmittel (Marihuana, Cannabisharz, Ecstasy, MDMA) gefunden wurden. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch das Obergericht: Das Obergericht bestätigt im Wesentlichen die Strafzumessung der Vorinstanz von 30 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe und einer Busse von CHF 500.–, sowie eine Landesverweisung von 10 Jahren. Es weist die Berufung des Beschuldigten, die eine mildere Strafe und den Verzicht auf die Landesverweisung beantragt hatte, vollumfänglich ab. Schuldspruch und Sachverhalt: Das Obergericht erachtet die von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalte als korrekt und übernimmt diese. Insbesondere wird festgestellt, dass A. insgesamt rund 100 Gramm Kokaingemisch (von hohem Reinheitsgehalt) übernommen und knapp 50 Gramm reinen Kokains verkauft, abgegeben, vermittelt und zu diesen Zwecken besessen hat. Die Bestreitungen der Verteidigung bezüglich der Mengen und der Art der Substanz (Kokain vs. Cannabis) werden als unglaubwürdig und widerlegt befunden. Strafzumessung (Tat- und Täterkomponente): Objektive Tatschwere: Die Vorinstanz hat korrekt festgestellt, dass der Beschuldigte mit Kokain, einer der gefährlichsten Drogen, gehandelt hat. Er war nicht in eine Hierarchie eingebunden, sondern selbst in verschiedenen Tätigkeitsfeldern aktiv. Der Grenzwert eines schweren Falles wurde um mehr als das Doppelte überschritten, und das Kokain wies einen überdurchschnittlich hohen Reinheitsgehalt auf. Das Obergericht ergänzt, dass der Bezug von 100 Gramm Kokaingemisch als eigenständiger Straftatbestand gewertet werden muss, auch wenn ein Teil für den Eigenkonsum verwendet wurde. Subjektive Tatschwere: A. handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen Gründen, wobei ihm die Gefährlichkeit von Kokain bekannt war. Die Tatsache, dass er seinen Drogenkonsum finanzierte, relativiert das Verschulden leicht, wird aber durch beträchtliche TikTok-Einnahmen und das Unterlassen einer legalen Erwerbstätigkeit abgeschwächt. Die von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 26 Monaten wird als keinesfalls überrissen beurteilt. Täterkomponente (Vorstrafen und Legalprognose): A. weist eine sehr schlechte Legalprognose auf, was sich stark straferhöhend auswirkt. Er hat zahlreiche, teilweise gravierende und einschlägige Vorstrafen, darunter auch wegen Betäubungsmitteldelikten und versuchter Tötung. Auch nach empfindlichen Strafen hat er immer wieder delinquiert. Die Tatsache, dass er kurz nach seiner letzten Haftentlassung erneut straffällig wurde und ein neues Strafverfahren wegen Kokainhandels gegen ihn läuft, bestätigt seine fehlende Bereitschaft, sich an die Rechtsordnung zu halten. Die Annahme der Vorinstanz, die Einsatzstrafe um lediglich 4 Monate auf 30 Monate zu erhöhen, wird als ausgesprochen mild bezeichnet. Eine Suchtproblematik wird anerkannt, aber als nicht erfolgreich behandelt angesehen, was die Rückfallgefahr zusätzlich erhöht. Vollzug der Freiheitsstrafe: Aufgrund der sehr schlechten Legalprognose und der wiederholten einschlägigen Delinquenz wird der teilbedingte Strafvollzug, den die Verteidigung beantragt hatte, verweigert. Die Freiheitsstrafe ist unbedingt zu vollziehen.

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