Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 54 Monate
Vollzug: unbedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurde vorgeworfen, über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren (November 2014 bis Ende März 2018) eine professionelle Hanf-Indooranlage betrieben zu haben. Dort produzierte er Drogenhanf und verkaufte Marihuana in grösseren Mengen (mindestens 184.48 Kilogramm, mit einem THC-Gehalt von mindestens 11%). Er erzielte einen Bruttoverkaufserlös von rund Fr. 922'400.– und einen Reingewinn von gut Fr. 545'000.–. Bei seiner Verhaftung wurden zudem weitere 52.2 bis 54.9 Kilogramm Marihuana zum Verkauf bereitgestellt. Diese Tathandlungen wurden als Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. a, c, d und e BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG – Gewerbsmässigkeit) qualifiziert. Zusätzlich nutzte der Beschuldigte ein Scheinanstellungsverhältnis bei der I._____ AG, um die deliktisch erworbenen Gelder aus dem Drogenhandel zu verschleiern und in den legalen Wirtschaftskreislauf einzuführen. Er zahlte monatliche Beträge (anfangs Fr. 7'000.–, später Fr. 10'000.–) an den Mitbeschuldigten G., der ihm im Gegenzug eine Gesamtbruttolohnsumme von rund Fr. 222'500.– aus der I. AG ausbezahlte. Dies diente dazu, den Anschein einer legalen Erwerbstätigkeit gegenüber Sozialversicherungen und Steuerbehörden zu erwecken. Diese Handlungen wurden als qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b und c StGB – Banden- und Gewerbsmässigkeit) bewertet. Vom Vorwurf der Anstiftung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung wurde er freigesprochen, da kein sicheres Wissen um die Schädigung der I._____ AG festgestellt werden konnte. Des Weiteren wurde er des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) und einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) schuldig gesprochen. Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht würdigte das Verschulden des Beschuldigten als keineswegs mehr leicht, sowohl objektiv als auch subjektiv. Das Motiv war rein finanzieller Natur, und er wendete ein hohes Mass an krimineller Energie auf, um planmässig und strukturiert vorzugehen. Sein Eigenkonsum von Marihuana wurde nicht als ausreichend gewertet, um seine Steuerungsfähigkeit massgeblich zu beeinträchtigen oder eine materielle Notlage zu begründen. Für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde eine Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Für die qualifizierte Geldwäscherei, die ebenfalls als schwerwiegend eingestuft wurde, sah das Gericht 18 Monate Freiheitsstrafe und 100 Tagessätze Geldstrafe vor. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip wurden von den 18 Monaten Freiheitsstrafe für die Geldwäscherei 12 Monate berücksichtigt, was zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten führte. Die Geldstrafe wurde von den 100 Tagessätzen für die Geldwäscherei um 30 Tagessätze für das Fahren in fahrunfähigem Zustand erhöht, was zu 130 Tagessätzen führte. Für das Fahren in fahrunfähigem Zustand wurde die vorinstanzliche Freiheitsstrafe korrigiert und eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen (reduziert auf 30 in der Gesamtstrafe) als angemessen erachtet, da kein Grund für eine Freiheitsstrafe vorlag. Die Busse für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes betrug Fr. 100.–. Bei der Täterkomponente wurde ein teilweises Geständnis (obwohl später nicht mehr bestätigt) leicht strafmindernd berücksichtigt, ebenso die lange Verfahrensdauer von fünf Jahren. Hingegen wirkte sich das erneute Delinquieren (Fahren in fahrunfähigem Zustand) während des laufenden Verfahrens leicht straferhöhend aus. Aufgrund dieser Abwägungen wurde die Gesamt-Freiheitsstrafe von 48 Monaten auf 42 Monate (3 ½ Jahre) und die Gesamt-Geldstrafe von 130 auf 120 Tagessätze zu je Fr. 80.– gesenkt. Die Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren wurde unbedingt ausgesprochen, da sie die Schwelle für teilbedingten Vollzug übersteigt. Der Vollzug der Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 80.– wurde bedingt ausgesprochen, mit einer Probezeit von 2 Jahren, da der Beschuldigte keine Vorstrafen im Strafregister aufweist und eine günstige Prognose vermutet wurde.