Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 28.04.2021
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Grosshandel
Deliktsertrag: 100000
Deliktsdauer (Monate): 10

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 12000g, rein
  • MDMA Pulver, 6g, rein
  • Haschisch, 83g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Ja
Gewerbsmässig (lit. c): Ja
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 132 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Dem Beschuldigten A._____ wird eine mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei und mehrfache rechtswidrige Einreise/Aufenthalt vorgeworfen. Er hat in einem Zeitraum von ca. Herbst/Winter 2017 bis Juli 2018 insgesamt vier Kokaineinfuhren in die Schweiz organisiert und durchgeführt, wobei es sich um eine Gesamtmenge von rund 12 Kilogramm reinem Kokain handelte. Er bezog das Kokain primär von C._____ aus Kolumbien und war massgeblich an der Planung, Vorbereitung und Durchführung der Einfuhren beteiligt. Anschliessend verkaufte er das Kokain in Mittäterschaft mit B._____ an verschiedene Abnehmer (AT., BD., AW., BF.) im Raum Zürich und Umgebung. Die Geldüberweisungen für den Kokainkauf ins Ausland wurden als Geldwäscherei gewertet, da sie aus dem Drogenhandel stammten und die Einziehung erschwerten. Zudem reiste er trotz bestehendem Einreiseverbot mehrfach und über einen längeren Zeitraum illegal in die Schweiz ein und hielt sich dort auf. Die Rechtsmittelinstanz bejaht die Schuld des Beschuldigten wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a, c sowie teilweise lit. b BetmG) und Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Die Qualifikationsmerkmale der mengenmässigen (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), gewerbsmässigen (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG) und teilweise bandenmässigen (Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG, im Zusammenhang mit B.) Begehung wurden bejaht. Der Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffer 1.2.4. (Übergaben an BC.) wird bestätigt, da eine Mittäterschaft mit B._____ in diesem spezifischen Fall nicht mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden konnte. Die Rückversetzung in den Vollzug einer früheren Freiheitsstrafe wird aufgrund des Ablaufs der Verjährungsfrist für die Rückversetzung abgelehnt. Im Rahmen der Strafzumessung wird das objektive Tatverschulden als erheblich eingestuft, insbesondere aufgrund der grossen Mengen gehandelten Kokains (rund 12 kg rein), der Häufigkeit und Dauer der deliktischen Handlungen sowie der internationalen Organisation des Handels. Die Gewinnsucht wird als alleiniges Tatmotiv bewertet, wobei eine attestierte Drogenabhängigkeit oder verminderte Zurechnungsfähigkeit nicht vorliegt. Eine fehlende legale Einkommensquelle und familiäre Verpflichtungen können die kriminelle Energie nicht relativieren. Die Einsatzstrafe für die Drogendelikte wird auf 9 Jahre Freiheitsstrafe festgelegt. Für die Geldwäscherei wird eine Einsatzstrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe angesetzt, wobei diese im Rahmen der Asperation stark reduziert wird, da die Geldwäscherei als notwendiger Teil der Drogengeschäfte betrachtet wird. Für die mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz wird eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe angesetzt, die ebenfalls im Rahmen der Asperation wegen des engen Zusammenhangs zu den Drogendelikten reduziert wird. Das teilweise Geständnis des Beschuldigten wird strafmindernd um 6 Monate angerechnet, da es die Strafverfolgung erleichterte. Die einschlägige Vorstrafe von 9 Jahren Freiheitsstrafe (aus 2014) und das erneute Delinquieren während laufender Probezeit werden mit 12 Monaten deutlich straferhöhend berücksichtigt. Andere persönliche Umstände oder eine besondere Strafempfindlichkeit werden nicht als strafzumessungsrelevant erachtet. Die Gesamtstrafe, unter Berücksichtigung aller Komponenten, wird auf 10 Jahre Freiheitsstrafe festgesetzt. Die Freiheitsstrafe ist unbedingt zu vollziehen. Zudem wird eine Landesverweisung von 8 Jahren ausgesprochen, da es sich um eine Katalogtat handelt und kein Härtefall vorliegt, der eine Abweichung rechtfertigen würde. Von einer Ersatzforderung wird abgesehen, da der Beschuldigte nicht erheblich bereichert wurde und eine solche voraussichtlich uneinbringlich wäre.

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