Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 05.12.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Aufbewahrung/Besitz
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate):

Betäubungsmittel:
  • Heroin, 5994g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 84 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Dem Beschuldigten A. wurde vorgeworfen, eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben, indem er insgesamt 5'994.26 Gramm reines Heroin besass und aufbewahrte – davon 5'991.36 Gramm in einem von ihm angemieteten Kellerraum und 2.9 Gramm in seiner Wohnung. Das Obergericht stellte fest, dass A. den Kellerraum gemietet und die Betäubungsmittel (teilweise selbst verpackt) dort aufbewahrt hatte, wobei der objektive Grenzwert für einen schweren Fall von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG um mehr als das 490-fache überschritten wurde. Hinzu kamen Schuldsprüche wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts und Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung für die Schwestern seiner Ehefrau. Für die Strafzumessung der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz berücksichtigte das Obergericht die enorme Menge des Heroins, welches zu den harten Drogen mit hohem Abhängigkeitspotenzial zählt. Die Mitaufbewahrung einer solchen Grossmenge wurde als wesentlicher Tatbeitrag im Drogenhandel gewertet, auch wenn ihm der Handel selbst nicht nachgewiesen werden konnte. Die kriminelle Energie wurde als erhöht eingestuft. Das Gericht stützte sich auf die Schlegel/Jucker-Tabelle, welche für eine vergleichbare Menge eine Einsatzstrafe von rund 7 Jahren vorsieht. Da dem Beschuldigten jedoch lediglich der Besitz bzw. das Aufbewahren während weniger Tage vorgeworfen wurde und keine konkreten Handelsgeschäfte nachgewiesen werden konnten, wurde eine Einsatzstrafe von 69 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Der subjektive Tatbestand des Vorsatzes wurde bejaht, da A. um Menge, Art und Reinheitsgrad der Drogen sowie die damit verbundene Gesundheitsgefährdung wusste. Strafmildernd wurde das späte Geständnis des Beschuldigten leicht berücksichtigt, während sich seine Vorstrafen straferhöhend auswirkten. Die persönlichen Verhältnisse und das Nachtatverhalten (freiwillige Stellung nach Flucht) wurden als strafzumessungsneutral bewertet. Aus all diesen Erwägungen resultierte eine Freiheitsstrafe von 72 Monaten. Die beiden weiteren Schuldsprüche (Förderung rechtswidrigen Aufenthalts und Förderung Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung) wurden als sehr leichte objektive Tatschwere eingestuft und mit einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 Franken belegt. Der Vollzug der Freiheits- und Geldstrafe wurde als unbedingt angeordnet.

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