Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 18 Monate
Vollzug: unbedingt
A. wurde vom Bezirksgericht Zürich diverser Delikte schuldig gesprochen. Die rechtskräftigen Schuldsprüche umfassen ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, mengenmässig qualifiziert durch 51.9g Kokain), die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz (Besitz eines Gasdruckrevolvers und einer Softair-Schrotflinte) sowie diverse Verkehrsdelikte (mehrfaches Fahren ohne Berechtigung, Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung und Verletzung der Verkehrsregelverordnung). Freigesprochen wurde er von einigen weiteren Betäubungsmittel- und Waffendelikten sowie weiteren Verkehrsdelikten. Die Vorinstanz hatte wegen dieser Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 32 Monaten sowie eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– und eine Busse von Fr. 500.– verhängt. Der Vollzug einer früheren Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie zweier früherer Geldstrafen wurde widerrufen. Zudem ordnete die Vorinstanz eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB an, lehnte jedoch einen Aufschub des Strafvollzugs zugunsten dieser Massnahme ab. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte die Schuldsprüche und die Höhe der von der Vorinstanz verhängten Freiheits- und Geldstrafe sowie die Busse. Es bekräftigte auch den Widerruf der bedingten Vorstrafen. Die Strafzumessung der Vorinstanz, die für das Betäubungsmittelverbrechen eine Einsatzstrafe von 13 Monaten festsetzte und diese auf 18 Monate für weitere Delikte erhöhte, wurde als vertretbar angesehen, insbesondere angesichts der beträchtlichen Menge Kokains. Auch die Wahl der Strafart (Freiheitsstrafe für Waffendelikte) wurde gestützt.