Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 07.08.2024
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Transport
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate):

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 7319g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 64 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurde vorgeworfen, am tt. März 2024 mit Flug LX1 von B. (Brasilien) nach Zürich gereist zu sein, um von dort mit Flug LX2 nach C. (Indien) weiterzufliegen. Dabei soll er in seinem Gepäck 7.319 kg reines Kokain mit sich geführt und dieses in die Schweiz eingeführt haben, um es nach Indien weiter zu verbringen. Die Anklage qualifizierte dies als Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (qualifizierte Widerhandlung wegen der Menge, die die Gesundheit vieler Menschen gefährden kann). Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (Rechtsmittelinstanz): Die Rechtsmittelinstanz bestätigte den Schuldspruch der Vorinstanz. Sie setzte die Freiheitsstrafe jedoch von 64 Monaten auf 54 Monate herab, basierend auf folgenden Erwägungen: Objektives Tatverschulden: Die Menge von 7.319 kg reinem Kokain mit einem hohen Reinheitsgehalt (82.2% bis 89.1%) ist äusserst erheblich und übersteigt den Grenzwert für die Gefährdung vieler Menschen um das rund 400-fache. Kokain gilt als hochgefährliche Droge. Diese Umstände wirken stark straferhöhend. Die hypothetische Einsatzstrafe, orientiert an Vergleichstabellen, läge bei etwa 82 Monaten. Rolle des Täters: Zugunsten des Beschuldigten wurde berücksichtigt, dass er lediglich als Drogenkurier handelte und eine eher niedrige Position in der Drogenhandelshierarchie einnahm. Er hatte keine massgeblichen Entscheidungsbefugnisse über Art, Menge und Reinheit der Betäubungsmittel. Dies führte zu einer Reduktion der Einsatzstrafe um knapp ein Fünftel auf 66 Monate. Seine Funktion wird jedoch nicht bagatellisiert, da Kuriere für den überkontinentalen Drogenhandel unerlässlich sind. Einmaliger Transport: Der einmalige Charakter des Transports wirkte sich nicht strafmindernd aus, da dies im internationalen Drogentransport als Normalfall gilt und ein wiederholtes Begehen zusätzlich straferhöhend gewirkt hätte. Subjektives Tatverschulden (Vorsatz): Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, d.h., er nahm die Verwirklichung des Delikts in Kauf, wusste aber nicht die genaue Menge und Qualität des Kokains im Koffer. Die fehlenden DNA-Spuren an den Verpackungen und seine Aussage, man habe ihm gesagt, es seien "seine Kleider" im Koffer, deuten darauf hin, dass er den Inhalt des Koffers nicht im Detail kannte. Er musste zwar mit einem Transport im Mehrkilobereich rechnen, aber nicht mit einer derart aussergewöhnlich grossen Menge. Diese "nicht ganz typische subjektive Komponente" führte zu einer weiteren Reduktion der Strafe um zwölf Monate auf 54 Monate. Motive: Der Beschuldigte machte keine Angaben zu seinen Motiven, seine Tat war aber nicht auf Sucht zurückzuführen. Es wird von finanziellen Motiven ausgegangen, um sein Einkommen aufzubessern. Obwohl er "mit Schwierigkeiten" lebte und gesundheitliche Probleme (Arbeitsunfall an der Hand) hatte, befand er sich nicht in einer akuten persönlichen Notlage, die ihn unter Zwang gesetzt hätte. Seine finanziellen Verhältnisse (Eigenheim, bevorstehende Pensionierung, frühere höhere Einkommen auf Kreuzfahrtschiffen) relativieren eine Notlage. Es gab keine Hinweise auf Zwang oder Druck durch eine Drogenhandelsorganisation. Täterkomponente: Seine Vorstrafenlosigkeit wirkte sich neutral aus. Auch sein Gesundheitszustand und Alter (64 Jahre, bald pensioniert) führten nicht zu einer Strafminderung, da keine aussergewöhnliche Strafempfindlichkeit vorliegt und die Beschwerden vorbestehend waren. Sein fehlendes Geständnis und mangelnde Kooperation trotz erdrückender Beweislage schliessen eine Strafminderung aus. Zusammenfassend resultierte eine Freiheitsstrafe von 4½ Jahren (54 Monaten), die unbedingt zu vollziehen ist. Zusätzlich wurde eine obligatorische Landesverweisung von 8 Jahren angeordnet und im SIS ausgeschrieben, da der Beschuldigte Ausländer ist, keine nennenswerten Beziehungen zur Schweiz hat und das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwog.

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