Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 20 Monate
Vollzug: bedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wird vorgeworfen, im Zeitraum vom 25. Juni 2018 bis zum 30. November 2018 in insgesamt 18 Fällen Kokain vom Händler C._____ "C'._____" gekauft zu haben. Die Gesamtmenge des gehandelten Kokains beläuft sich auf 250 Gramm, was bei einem angenommenen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 70% einer Menge von 175 Gramm reinem Kokain entspricht. A. soll das Kokain jeweils auf Kommission zum gewinnbringenden Weiterverkauf erworben haben, nicht für den Eigenkonsum. Die Käufe fanden an verschiedenen Übergabeorten statt, meist spontan und unter Verwendung verklausulierter Sprache, um die Drogengeschäfte zu verschleiern. Das Gericht hat nicht alle von der Anklage aufgelisteten Käufe als erwiesen angesehen, konnte aber eine erhebliche Anzahl durch Indizienbeweise, insbesondere durch abgehörte Telefongespräche, zweifelsfrei nachweisen. Das Verhalten des Beschuldigten wurde als qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (schwerer Fall) beurteilt. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (durch die Rechtsmittelinstanz): Tatkomponente: Objektive Tatschwere: Die Rechtsmittelinstanz beurteilt die Tat als objektiv schwerwiegend. A. hat über einen Zeitraum von rund fünf Monaten eine grosse Anzahl von Einzelgeschäften mit einer "harten Droge" (Kokain) mit unbestritten gesundheitsgefährdender und abhängigkeitserzeugender Wirkung getätigt. Die reine Drogenmenge von 175 Gramm Kokain überschreitet die Grenze zum schweren Fall (18 Gramm reines Kokain) um ein Vielfaches. Es wird betont, dass A. auch nach seiner Kontrolle am 22. November 2018, bei der Kokain sichergestellt wurde, weiterhin mit dem Händler kommunizierte, was auf eine erhebliche kriminelle Energie hinweist. Subjektives Verschulden: A. handelte aus freiem Entschluss und im Wissen um die Strafbarkeit seiner Handlungen sowie die gesundheitsgefährdende Wirkung von Kokain. Obwohl er sich nicht zu seinen Motiven äusserte, wird angenommen, dass er profitorientiert und aus rein finanziellen, egoistischen Beweggründen handelte, zumal die finanzielle Situation einen Eigenkonsum dieser Mengen ausschliesst und Hinweise auf Weiterverkauf vorlagen. Das Verschulden wird insgesamt als noch "leicht" eingestuft, was zur Festsetzung einer Einsatzstrafe von 24 Monaten führt. Täterkomponente: Persönliche und finanzielle Verhältnisse: A. machte dazu keine Angaben. Aus den Akten geht hervor, dass er verheiratet ist, drei erwachsene Kinder hat und seit ca. 1989 in der Schweiz lebt. Er arbeitete als Chauffeur und später als Betriebsmitarbeiter. Diese Verhältnisse werden neutral gewichtet. Vorleben: Eine nicht einschlägige Vorstrafe wegen grober Verkehrsregelverletzung (Geldstrafe von 30 Tagessätzen) wird bei der Strafzumessung nicht weiter berücksichtigt, da sie in keinem Verhältnis zur vorliegenden Tat steht. Frühere, gelöschte Vorstrafen und Administrativmassnahmen werden im Kontext der Landesverweisung, aber nicht direkt bei der Strafzumessung der Einsatzstrafe, berücksichtigt. Verletzung des Beschleunigungsgebotes: Strafmindernd wirkt sich aus, dass es im Strafuntersuchungsverfahren zu längeren Bearbeitungslücken kam. Zwischen der Identifizierung als Drogenabnehmer (November 2018) und der Eröffnung der Untersuchung (Februar 2020) sowie der ersten polizeilichen Einvernahme (August 2021) vergingen erhebliche Zeiträume. Dies führt zu einer Reduktion der Einsatzstrafe um 4 Monate. Gesamtwürdigung und Sanktion: Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Reduktion wegen Verletzung des Beschleunigungsgebotes, wird A. zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Die Anrechnung von 1 Tag Untersuchungshaft erfolgt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, da keine ungünstige Prognose für die Bewährung des Täters besteht.