Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 29.08.2024
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag: 2300
Deliktsdauer (Monate):

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 50g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 16 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wird vorgeworfen, Ende Dezember 2023 in zwei Fällen insgesamt ca. 31.6 Gramm Kokaingemisch (ca. 23.4 Gramm rein) für Fr. 2'300.– an einen polizeilichen Scheinkäufer verkauft zu haben. Zudem lagerte er in seinem Keller 72.9 Gramm Kokaingemisch (54.2 Gramm rein), verpackt in Minigrips und Fingerlinge. Das Obergericht ging zugunsten des Beschuldigten davon aus, dass die Hälfte der gelagerten Menge für den Eigenkonsum bestimmt war, womit ihm insgesamt der Umgang mit etwas mehr als 50 Gramm reinem Kokain für den Handel zur Last gelegt wurde. Dies erfüllt den qualifizierten Tatbestand nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen). Weiter wurde er rechtskräftig wegen Besitzes von Gewaltdarstellungen auf seinem Mobiltelefon (Art. 135 StGB) und Hinderung einer Amtshandlung durch Flucht vor der Polizei (Art. 286 StGB) schuldig gesprochen. Strafzumessung durch das Obergericht: Für das Betäubungsmitteldelikt sprach das Obergericht eine Freiheitsstrafe aus. Es stufte das objektive Tatverschulden angesichts des Strafrahmens von bis zu 20 Jahren und der gehandelten Menge von rund 50 Gramm reinem Kokain als leicht ein. Verschuldensmindernd wirkte, dass A. am unteren Ende der Hierarchie (Verkauf an Endabnehmer) stand. Subjektiv handelte er direktvorsätzlich bezüglich Verkauf/Besitz und eventualvorsätzlich bezüglich der Qualifikation. Seine finanziellen Schwierigkeiten als Familienvater und die gesenkte Hemmschwelle durch eigenen Konsum wurden leicht relativierend berücksichtigt, was zu einem insgesamt sehr leichten Gesamtverschulden führte. Für die Nebendelikte (Gewaltdarstellungen und Hinderung einer Amtshandlung) wurde eine Geldstrafe gebildet. Das Verschulden für die Gewaltdarstellungen wurde als sehr leicht gewertet (Dateien wurden passiv in Chats empfangen, aber nicht gelöscht). Die Hinderung der Amtshandlung durch Flucht wurde ebenfalls als leichtes Verschulden eingestuft und führte zu einer geringfügigen Erhöhung der Geldstrafe (Asperation). Bei den Täterkomponenten wirkte sich die Vorstrafenlosigkeit neutral aus. Das Teilgeständnis wurde nicht strafmindernd berücksichtigt, da es aufgrund der erdrückenden Beweislage (Verkäufe an Fahnder, Sicherstellungen) kaum Handlungsspielraum gab. Die vom Beschuldigten gezeigte Reue wertete das Gericht als nicht echt, sondern eher taktisch motiviert durch Scham gegenüber dem Sohn und Angst vor der Landesverweisung. Im Ergebnis reduzierte das Obergericht die Freiheitsstrafe gegenüber der Vorinstanz von 16 auf 14 Monate (bedingt) und bestätigte die Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 30.– (bedingt). Trotz Geltendmachung eines Härtefalls (Familie in der Schweiz) ordnete das Gericht die obligatorische Landesverweisung an, reduzierte deren Dauer jedoch aufgrund des sehr leichten Verschuldens auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren.

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