Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Bern-Mittelland
Urteilsdatum: 25.06.2019
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Transport
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate):

Betäubungsmittel:
  • Heroin, 17g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 12 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Dem Beschuldigten A.________ wurde vorgeworfen, am 28. August 2018 in Bern gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben, indem er 50 Gramm Heroingemisch (entsprechend 17 Gramm reinem Heroinhydrochlorid) besass und beförderte. Dieser Tatbestand wurde als mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. a BetmG eingestuft, da die Menge von 17 Gramm reinem Heroin die Schwelle zum schweren Fall klar überschreitet. Das Obergericht passte die Strafzumessung der Vorinstanz an. Es erhöhte die von der Vorinstanz verhängte Freiheitsstrafe von 12 auf 15 Monate und wandelte deren bedingten Vollzug in einen unbedingten Vollzug um. Zudem wurde eine Landesverweisung von 5 Jahren ausgesprochen. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch das Obergericht: Objektives Tatverschulden: Das Obergericht stufte das objektive Tatverschulden als leicht ein. Obwohl die Menge von 17 Gramm reinem Heroin die Schwelle zum schweren Fall nach BetmG überschreitet, war die Überschreitung nicht massiv. Der Beschuldigte agierte lediglich als Kurier im Inland, ohne besondere Vorkehrungen, die auf erhöhte kriminelle Energie hindeuten würden. Basierend auf der Tabelle HANSJAKOB für Betäubungsmitteldelikte (als Orientierungshilfe) wurde eine Ausgangsstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Subjektives Tatverschulden: A.________ handelte mit direktem Vorsatz und aus eigennützigen, finanziellen Motiven. Es wurde explizit festgehalten, dass er selbst nicht süchtig war. Diese subjektiven Komponenten wirkten sich neutral auf die Strafe aus. Täterkomponenten: Hier erfolgte die massgebliche Straferhöhung. Vorleben und persönliche Verhältnisse: Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft, primär wegen SVG-Delikten (z.B. Fahren in angetrunkenem Zustand, grobe Verkehrsregelverletzung, Gewalt gegen Beamte), aber auch wegen Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug, Urkundefälschung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Die Vorstrafen wurden nicht als "Jugendsünden" abgetan, da er zum Zeitpunkt der ersten Tat bereits 29 Jahre alt war. Die hohe Kadenz der Delikte (jedes Jahr, ausser 2016, mindestens zwei neue Straftaten) zeigte, dass er trotz bedingter Geldstrafen und sogar 100 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe nicht nachhaltig beeindruckt werden konnte. Diese Vorstrafen führten zu einer Straferhöhung um 3 Monate. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren: Obwohl der Beschuldigte die Tat in Grundzügen zugab, war er nicht besonders kooperativ, weshalb kein Geständnisrabatt gewährt wurde. Ein neues hängiges Strafverfahren wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis (begangen während des laufenden Verfahrens und kurz nach der erstinstanzlichen Verhandlung) wirkte sich leicht straferhöhend aus und untergrub die Glaubwürdigkeit seiner Besserungsgelübde. Prognose und Vollzug: Das Obergericht verneinte eine günstige Legalprognose für den bedingten Vollzug. Angesichts der wiederholten Delinquenz, der fehlenden Einsicht und der Tatsache, dass frühere Verurteilungen und Ersatzfreiheitsstrafen ihn nicht von weiteren Straftaten abhielten, wurde eine unbedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten als einzig adäquat erachtet. Auch seine neue Arbeitsstelle und Beziehung wurden nicht als ausreichend angesehen, um eine Besserung zu prognostizieren, da ähnliche Umstände ihn in der Vergangenheit nicht vom Delinquieren abgehalten hatten. Landesverweisung: Die obligatorische Landesverweisung war aufgrund der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Katalogdelikt) der Regelfall. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB wurde verneint. Obwohl der Beschuldigte seit knapp 20 Jahren in der Schweiz lebt und hier aufgewachsen ist, verbrachte er die prägendere erste Hälfte seines Lebens in Nordmazedonien. Seine berufliche und soziale Integration in der Schweiz wurde als mangelhaft bewertet (häufige Stellenwechsel, hohe Schulden, widersprüchliche Angaben zu Familienkontakten, überwiegend Kontakte zu Personen mit Migrationshintergrund). Die Wiedereingliederung im Heimatland wurde als möglich erachtet (Sprachkenntnisse, Ausbildung, familiäre Verbindungen). Die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung (insbesondere aufgrund seiner umfangreichen kriminellen Vergangenheit und der Rückfallgefahr) überwogen die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Die Dauer der Landesverweisung wurde auf 5 Jahre festgelegt, da das Verschulden als leicht und die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit als nicht massiv eingestuft wurde. Zusammenfassend resultierte aus der umfassenden Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie der Täterkomponenten (insbesondere der umfangreichen und beharrlichen Vorstrafen) eine unbedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten und eine Landesverweisung von 5 Jahren.

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