Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 37 Monate
Vollzug: unbedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wird vorgeworfen, sich im Zeitraum von Juli 2022 bis Januar 2023 einer Vielzahl von Straftaten schuldig gemacht zu haben. Dazu gehören insbesondere mehrfache qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, namentlich der Handel und die Einfuhr erheblicher Mengen Kokain (insgesamt fast 3 kg) sowie MDMA/Ecstasy-Pillen (über 3000 Stück). Er war unter anderem am Verkauf von 600 Gramm Kokaingemisch und 220 MDMA-Pillen beteiligt, importierte selbst 500 Gramm Kokaingemisch und 3000 MDMA/Ecstasy-Pillen und leistete Gehilfenschaft bei der Einfuhr von 1.8 Kilogramm Kokain. Weiter bewahrte er Betäubungsmittel auf und vermittelte den Verkauf von Haschisch. Zusätzlich wurde er der versuchten Geldwäscherei in Bezug auf Fr. 15'000.– schuldig gesprochen, die er wissentlich aus mutmasslich kriminellen Vortaten stammend in Euro umtauschte. Schliesslich konsumierte er regelmässig und in grossen Mengen Kokain, Marihuana, Haschisch, Amphetamine und MDMA. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (durch das Obergericht): Das Obergericht bildete die Strafe unter Anwendung des Asperationsprinzips. Es legte eine Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe für das schwerwiegendste Delikt (Verkauf von 600 Gramm Kokaingemisch, Anklagesachverhalt A) fest. Dabei berücksichtigte es die besondere Gefährlichkeit der Droge, die hohe Menge und die mehrfache Begehung. Die Rolle des Beschuldigten wurde als eher untergeordnet, aber spezialisiert und wichtig eingestuft, wobei die Taten nicht als reine Beschaffungskriminalität, sondern als Teil einer dissozialen Lebensführung zur Finanzierung seines Alltags betrachtet wurden. Die Strafe wurde sukzessive für die weiteren Delikte erhöht: Für die Einfuhr von 500 Gramm Kokaingemisch (Anklagesachverhalt C) erfolgte eine Erhöhung um 9 Monate. Für die Gehilfenschaft bei der Einfuhr von 1.8 Kilogramm Kokain (Anklagesachverhalt E), wobei das Obergericht die Qualifikation von Mittäterschaft zu Gehilfenschaft änderte, erfolgte eine Erhöhung um 7 Monate. Hier wurde seine Rolle als weniger risikoreich ("Ausschau halten") und seine fehlende Gewinnbeteiligung berücksichtigt. Weitere Erhöhungen folgten für den Besitz von 27.8 Gramm Drogen (Anklagesachverhalt F, +6 Monate), die Einfuhr von 3000 MDMA-Pillen (Anklagesachverhalt C, +2 Monate), den Verkauf von 220 MDMA-Pillen (Anklagesachverhalt B, +0.5 Monate), die versuchte Geldwäscherei von Fr. 15'000.– (Anklagesachverhalt D, +1 Monat), und die Vermittlung des Verkaufs von Haschisch (Anklagesachverhalt H, +0.5 Monate). Dies führte zu einer hypothetischen Gesamtstrafe von 56 Monaten. Bei der Täterkomponente berücksichtigte das Obergericht strafmildernd die äusserst schwierigen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (broken-home-Situation, Erkrankung der Mutter, Heimerziehung, frühem Alkohol- und Drogenkonsum, Schizophrenieerkrankung, IV-Bezug), was einer Reduktion von ca. 20% entsprach. Ein weiteres Milderungskriterium war das umfangreiche Geständnis, das über den eigenen Tatanteil hinaus zur Tataufdeckung beitrug, was mit ca. 30% gewichtet wurde. Straferschwerend wirkten sich die Vorstrafen des Beschuldigten (mehrfacher Diebstahl, Misswirtschaft), die während einer Probezeit begangen wurden, aus, obwohl sie nicht einschlägig waren (+15%). Nach Berücksichtigung dieser Faktoren resultierte eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Für die mehrfachen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum und Besitz für Eigenkonsum) wurde zusätzlich eine Busse von Fr. 400.– ausgesprochen. Schliesslich widerrief das Obergericht den bedingten Vollzug einer früheren Freiheitsstrafe von 5 Monaten und bezog diese unter Beachtung des Asperationsprinzips mit 3 Monaten in die Gesamtstrafe ein. Die finale Strafe beträgt somit 39 Monate Freiheitsstrafe unbedingt, abzüglich 740 Tagen bereits erstandener Haft.