Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 20.03.2024
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Handel
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate): 4

Betäubungsmittel:
  • Methamphetamin, 973g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 48 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Der Beschuldigten A. wurde vorgeworfen, zwischen Ende Dezember 2022 und Anfang April 2023 in mindestens sechs Transaktionen insgesamt mindestens 60.8 Gramm Crystal Meth (Methamphetamin) an eine Person namens B._____ übergeben bzw. verschafft zu haben, die dieses wiederum an Dritte (E._____ und einen unbekannten F.) weiterleitete. Der Verkaufspreis wurde teilweise bar, teilweise via Twint an A. überwiesen. Zusätzlich wurde A. angelastet, ab dem 21. März 2023 bis zu ihrer Verhaftung am 4. April 2023 in der Tiefgarage ihrer damaligen Wohnadresse in D. in einem Roller Honda SH125 grosse Mengen Methamphetamin gelagert zu haben. Es wurden zunächst 942 Gramm, später 930 Gramm Nettogewicht sowie neun Methamphetamin-Tabletten sichergestellt. Videoaufnahmen zeigten A. dabei, wie sie täglich, teilweise mehrmals, den Roller aufsuchte, um daraus Material zu entnehmen, zu portionieren und teilweise wieder zurückzulegen. Das Methamphetamin war zur Weitergabe an Dritte bestimmt. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch das Obergericht: Das Obergericht sprach A. der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig und bestätigte im Wesentlichen das vorinstanzliche Urteil. Strafzumessung (48 Monate Freiheitsstrafe): Tatkomponente: Das Obergericht erachtete die Einsatzstrafe von 42 Monaten als angemessen und stellte fest, dass A. die für einen schweren Fall massgebende Grenze von 12 Gramm reinem Methamphetamin mit einer Gesamtmenge von fast einem Kilogramm um ein Vielfaches überschritten hatte, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Die Weitergabehandlungen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefahr führten, sowie die Dauer der Delinquenz (mehrere Monate mit sechs Transaktionen) wirkten sich ebenfalls strafschärfend aus. Das Verhalten der Beschuldigten zeugte von Planung und Professionalität, was sich in den Vorkehrungen zur Aufbewahrung der Drogen und ihrem selbständigen Zugriff auf grosse Mengen Methamphetamin zeigte, und wies auf eine nicht unbedeutende Rolle in der Handelshierarchie hin. Das Gericht bejahte direkten Vorsatz; A. kannte die Grössenordnung der Mengen und nahm die Gefährdung vieler Menschen in Kauf. Hinweise auf eine finanzielle Notlage oder Beschaffungskriminalität, die das Verschulden gemindert hätten, lagen nicht vor. Täterkomponente: Strafschärfend wirkten sich A.s mehrfache, teilweise einschlägige Vorstrafen aus. Besonders stark gewichtete das Gericht die Tatsache, dass A. nur rund zwei Monate nach einer früheren Verurteilung (Oktober 2022) erneut und während einer laufenden Probezeit sowie einer laufenden Strafuntersuchung straffällig wurde. Dies zeugte von "beachtlicher Renitenz und Gleichgültigkeit" gegenüber der Rechtsordnung und einer Aggravierung im deliktischen Verhalten. A. zeigte weder Reue noch Einsicht in das Unrecht ihrer Taten, was eine Strafminderung ausschloss. Die persönlichen Verhältnisse (Werdegang, Erwerbstätigkeit, Verantwortung für den Sohn) wurden als strafzumessungsneutral beurteilt, da diese A. nicht von den schweren Delikten abgehalten hatten.

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