Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Uster
Urteilsdatum: 20.06.2024
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Verkauf Konsumeinheiten
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate): 4

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 16g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Nein
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 8 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Dem Beschuldigten A._____ wurde durch das Obergericht des Kantons Zürich vorgeworfen und er wurde schuldig gesprochen des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d und g BetmG) sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Konkret betraf das Vergehen den Besitz von 14.9 Gramm (netto) Kokain, welches er für Fr. 1'100.– an einen verdeckten Fahnder verkaufen wollte, wobei er dieses Kokain zu diesem Zweck transportierte und Anstalten zum Verkauf traf. Er war dabei als "Läufer" für einen Kollegen tätig und sollte dafür Fr. 200.– erhalten. Die Übertretung umfasste den Besitz von weiteren 6.5 Gramm (netto) Kokain zum Eigenkonsum sowie den mehrmaligen Konsum von Kokain und einmal MDMA im Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis 15. Juni 2023. Einen qualifizierten Betäubungsmittelhandel gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG (mengen-, banden- oder gewerbsmässig) verneinte das Obergericht. In der Strafzumessung berücksichtigte das Obergericht das objektive und subjektive Tatverschulden im Zusammenhang mit dem Drogenhandel als "noch leicht". Dies aufgrund der Menge des reinen Kokains (14.5 g), der Rolle als austauschbarer Läufer ohne organisatorische Verantwortung, des geringen persönlichen Gewinns von Fr. 200.– und der Abnehmerin als Endkonsumentin. Für diese Tatkomponente wurde eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten als angemessen erachtet. Straferhöhend wirkten sich die Vorstrafen des Beschuldigten sowie seine Delinquenz während eines hängigen Strafverfahrens und kurz nach einer Haftentlassung aus. Ein Geständnis wurde angesichts des späten Zeitpunkts und der erdrückenden Beweislage lediglich sehr leicht strafmindernd gewertet. Die Täterkomponente führte zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe auf 10 Monate Freiheitsstrafe. Da der Beschuldigte zwischenzeitlich vom Obergericht in einem anderen Verfahren (versuchte Nötigung) zu einer Zusatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war, bildete das Gericht eine hypothetische Gesamtstrafe von 18 Monaten. Abzüglich der bereits rechtskräftigen 10 Monate resultierte die nun auszufällende Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum und Besitz zum Eigenkonsum) wurde die vorinstanzliche Busse von Fr. 300.– unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und des Verschlechterungsverbots bestätigt. Die Freiheitsstrafe von 8 Monaten wird unbedingt vollzogen, da auch die frühere Zusatzstrafe unbedingt war und aufgrund der Vorstrafen kein bedingter Vollzug mehr in Frage kam. Die bereits erstandene Untersuchungshaft von 239 Tagen wird auf die Strafe angerechnet.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen