Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 01.11.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Gehilfenschaft
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate):

Betäubungsmittel:
  • Heroin, 522g, rein
  • Kokain, 543g, rein
  • MDMA Pulver, 38g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 22 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Der Beschuldigten A. wurde vorgeworfen, Gehilfenschaft zu einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben. Sie hatte ihre angemieteten Lagerboxen dem Mitbeschuldigten D._____ zur Verfügung gestellt, der darin eine Reisetasche deponierte, die erhebliche Mengen Heroingemisch, Kokaingemisch und MDMA enthielt, weit über den Schwellenwerten für einen schweren Fall. Nachdem der Mitbeschuldigte in Untersuchungshaft genommen wurde, kontaktierte dessen Bruder die Beschuldigte und forderte die Herausgabe der Tasche. A. veranlasste daraufhin, dass ihm die Passwörter und Schlüssel für die Lagerräumlichkeiten übergeben wurden, woraufhin der Bruder die Drogen abholte und nach Deutschland transportierte, wo er festgenommen wurde. Das Obergericht sprach A. wegen Gehilfenschaft zu qualifizierter Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b (Lagern) und c (auf andere Weise einem anderen verschaffen) in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie Art. 25 StGB schuldig, wobei die Annahme einer "mehrfachen Begehung" der Vorinstanz korrigiert und die Tatbestandsvariante des Besitzes (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) weggelassen wurde. Das Obergericht attestierte ihr dabei Eventualvorsatz, da sie die in braune Klebestreifen eingewickelten Päckchen in der Tasche ertastet und angesichts der Lebensumstände des Mitbeschuldigten und ihrer eigenen widersprüchlichen Aussagen in Kauf genommen haben muss, dass es sich um illegale Substanzen handelte. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (durch das Obergericht): Das Obergericht bestrafte die Beschuldigte A. mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, deren Vollzug bedingt aufgeschoben und eine Probezeit von 2 Jahren festgesetzt wurde. Hinsichtlich des Verschuldens berücksichtigte das Gericht, dass A. massgeblich dazu beitrug, dass sehr grosse Mengen verschiedener Betäubungsmittel gelagert und weitergeleitet werden konnten, die ein Vielfaches der Schwellenwerte für einen schweren Fall überstiegen. Ihr Tatbeitrag beschränkte sich jedoch darauf, die Lagerung zu ermöglichen und den Zugang für die Abholung zu bewerkstelligen. Ihre Rolle wurde im Vergleich zum Haupttäter als "deutlich untergeordnet" eingestuft, und es standen keine weitergehenden drogenhändlerischen Aktivitäten oder finanziellen Entschädigungen zur Diskussion. Das Gericht vermutete, dass A. aus "reiner Gefälligkeit" gegenüber dem Mitbeschuldigten, mit dem sie eine sexuelle Beziehung hatte, handelte und selbst keine Drogen konsumierte. Entgegen der Vorinstanz, die das Verschulden als "nicht schwer" gewichtete, beurteilte das Obergericht es als "noch leicht", was zu einer Reduktion der Einsatzstrafe von 22 auf 18 Monate führte. Bei den persönlichen Verhältnissen der 51-jährigen bulgarischen Staatsangehörigen, die seit 14 Jahren in der Schweiz lebt und durchgehend erwerbstätig war, wirkte sich aus, dass sie weder in der Schweiz noch im Ausland vorbestraft ist, was als mildernd anerkannt wurde. Negativ wurde gewertet, dass sie keine Einsicht oder Reue zeigte. Insgesamt wurde die Täterkomponente als neutral für die Strafzumessung bewertet.

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