Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 13.08.2024
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Transport
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate):

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 5337g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 60 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wird vorgeworfen, am 4. November 2023 am Flughafen Zürich mit einem Flug aus E. (Brasilien) kommend in die Schweiz eingereist zu sein. In seinem selbst gepackten und eingecheckten Reisekoffer führte er 31 verschweisste Dessertbeutel mit sich, die insgesamt 6'230 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 85.7 % (entsprechend 5'337 g reinem Kokain) enthielten. Ihm wird zur Last gelegt, von dem Kokain in seinem Koffer gewusst und dieses willentlich in die Schweiz eingeführt zu haben. Zudem habe er zumindest mit der Möglichkeit gerechnet, dass es sich um eine grössere Menge Betäubungsmittel handelte, die geeignet war, die Gesundheit zahlreicher Drogenkonsumenten zu gefährden, und dies in Kauf genommen. Er wurde wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (durch die Rechtsmittelinstanz): Die Rechtsmittelinstanz, das Obergericht des Kantons Zürich, bestätigte die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 5 Jahren (60 Monate) und die Landesverweisung von 12 Jahren. 1. Tatkomponente: Objektive Tatschwere: Das Gericht berücksichtigte, dass es sich um harte Drogen mit erheblichem Abhängigkeitspotential handelte. Die Menge von über 6 kg Kokaingemisch mit einem hohen Reinheitsgehalt von 85.7 % übersteigt den Grenzwert für einen schweren Fall (18g reines Kokain) um mehr als das 200-fache. Dies wurde als stark schuldenserhöhend gewertet, da die abstrakte Gefahr für die Gesundheit zahlreicher Drogenkonsumenten sehr gross war. Rolle des Täters: A. wurde als einfacher Kurier mit einer eher tiefen Position in der Hierarchie des internationalen Drogenhandels eingestuft. Dies wirkte leicht schuldensmindernd. Allerdings implizierte die Überlassung einer so grossen Menge Kokain ein gewisses Vertrauen seitens der "Hintermänner". Vorkehrungen: Die Vorkehrungen zum Verstecken der Drogen (lediglich in Kleidung eingewickelt) wurden als nicht besonders ausgeklügelt und damit als leicht schuldensmindernd betrachtet. Anzahl der Taten: Die Beteiligung an lediglich einem Kokaintransport wurde angesichts der enormen Menge nicht als schuldensmindernd angesehen. Vorsatz: A. handelte direktvorsätzlich. Sein "bewusstes Nichtwissen" bezüglich des genauen Reinheitsgehalts der Drogen wurde ihm gleichermassen zum Vorwurf gemacht und nicht als schuldensmindernd anerkannt. Beweggründe: Über die genauen Beweggründe war nichts bekannt. Es wurde angenommen, dass der Transport nicht zur Finanzierung des eigenen Drogenkonsums diente, da A. nach eigenen Angaben damit aufgehört hatte. Eine finanzielle Notlage wurde ausgeschlossen, da er Sozialhilfebezüger war. 2. Täterkomponente: Persönliche Verhältnisse: Die persönlichen Verhältnisse des 51-jährigen A. wurden als strafzumessungsneutral eingestuft. Strafempfindlichkeit: Eine geltend gemachte besondere Strafempfindlichkeit aufgrund gesundheitlicher Beschwerden (Sehnenschäden, Herzprobleme) wurde vom Gericht nicht als "aussergewöhnliche Umstände" im Sinne der Bundesgerichtspraxis anerkannt, zumal medizinische Versorgung im Haftvollzug gewährleistet war. Vorstrafen: A. war in der Schweiz nicht vorbestraft. Eine Polizeirapportierung wegen Ladendiebstahls in den Niederlanden wurde nicht als Verurteilung gewertet, somit war er strafzumessungsneutral zu behandeln. Geständnis/Reue: Das Anerkennen des objektiven Sachverhalts wurde als relativiert angesehen, da die Beweislage erdrückend war. Ein umfassendes Geständnis, Reue oder Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens wurde nicht attestiert. 3. Fazit der Strafzumessung: Die subjektive Tatschwere führte zu keiner Relativierung der objektiven Tatschwere. Insgesamt wurde das Verschulden als keinesfalls mehr leicht gewichtet. Die Freiheitsstrafe von 5 Jahren wurde als schuldensangemessen bestätigt, unter Anrechnung von 530 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug kam aufgrund der Strafhöhe nicht in Betracht.

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