Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 11.07.2024
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Aufbewahrung/Besitz
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate):

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 19g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 15 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurde vom Bezirksgericht Zürich vorgeworfen und er wurde schuldig gesprochen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG, da er im Besitz von Kokain in einer Menge war, die den Grenzwert für einen schweren Fall (18 Gramm) überschreitet. Zusätzlich wurde er wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG verurteilt, was sich auf seinen eingestandenen regelmässigen Eigenkonsum von Kokain bezog. Obwohl die Anklage auch "Besitz zum Verkauf und Verkauf" umfasste, konzentrierte sich das erstinstanzliche Urteil, welches in diesem Punkt rechtskräftig wurde, auf den unbefugten Besitz bzw. die Aufbewahrung von Betäubungsmitteln. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch das Obergericht: Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte die von der Vorinstanz verhängte Sanktion von 15 Monaten Freiheitsstrafe und eine Busse von Fr. 1'000.–. Hinsichtlich der Strafzumessung für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe) erwog das Obergericht: Die Tatkomponente wurde als "nicht sehr leicht" beurteilt, da die Menge des Kokains den Grenzwert für den schweren Fall überschritt und der Beschuldigte die Gefährlichkeit und Illegalität der Droge kannte. Eine Einsatzstrafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe wurde als angemessen erachtet. Bei der Täterkomponente und den weiteren Strafzumessungsfaktoren berücksichtigte das Gericht: Geständnis: Entgegen der Vorinstanz wertete das Obergericht das Geständnis des Beschuldigten, die bei ihm sichergestellten Drogen besessen zu haben, als leicht strafmindernd, da er es ohne Kenntnis aller Beweismittel ablegte. Vorstrafen und Delinquenz während Probezeit: A. weist zwei einschlägige Vorstrafen auf und delinquierte erneut während einer laufenden, verlängerten Probezeit nach einer bedingten und einer unbedingten Freiheitsstrafe. Dies wurde als stärker straferhöhend gewertet als von der Vorinstanz angenommen, da es eine "gewisse Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung" offenbare. Erhöhte Strafempfindlichkeit: Die Verteidigung machte das hohe Alter des 76-jährigen Beschuldigten geltend. Das Obergericht lehnte eine Strafminderung aufgrund des Alters ab, da keine Gebrechlichkeit substantiiert wurde und A. offenbar noch reisefähig ist. Sein Alter allein genüge nicht für eine erhöhte Strafempfindlichkeit bei einer "relativ kurzen Freiheitsstrafe". Eigenkonsum/Suchtdruck: Der eingestandene regelmässige Kokainkonsum des Beschuldigten wurde als leicht strafmindernd berücksichtigt. Insgesamt hielt das Obergericht die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 15 Monaten für gerechtfertigt.

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