Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Bern-Mittelland
Urteilsdatum: 23.11.2018
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate):

Betäubungsmittel:
  • Amphetamin, 1153g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Ja
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Der Beschuldigte A.________ wurde wegen mehrfacher, teilweise mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Die rechtskräftigen Schuldsprüche umfassen den Handel mit insgesamt 1153g reinem Amphetamin (davon 520g veräussert/verschafft und für 633g Anstalten getroffen), sowie den Verkauf von 10g bis 15g MDMA, die Vermittlung von 2g Kokain, den Verkauf einer unbestimmten Menge Marihuana und das Anstaltentreffen zum Verkauf von 5 Tabletten Concerta. Die Taten erstreckten sich über einen Zeitraum von Ende 2015 bis Anfang 2018. Die Mengenmässigkeit der Amphetamin-Delikte (1153g rein) überschreitet die Schwelle zum schweren Fall (36g reines Amphetamin) erheblich, teilweise um das 14.5- bis 17.6-fache. Bei der Strafzumessung durch das Obergericht wurde zunächst eine Einsatzstrafe von 35 Monaten Freiheitsstrafe für die qualifizierten Betäubungsmitteldelikte unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponenten (insbesondere der grossen Menge und des hohen Gefährdungspotenzials) festgelegt. Die Tatsache, dass bei einem Teil der Amphetamin-Mengen lediglich Anstalten getroffen wurden, wurde als mildernd berücksichtigt und führte zu einer Reduktion um 4 Monate auf 31 Monate. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz dies zu stark gewichtet hatte. Die kriminelle Energie, ersichtlich in der Vielzahl von Einzelgeschäften und der gezielten Belieferung von mindestens zehn Abnehmern, führte zu einer Erhöhung des objektiven Tatverschuldens um weitere 4 Monate auf 35 Monate. Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponenten wurde der direkte Vorsatz des Beschuldigten als tatbestandsimmanent und damit neutral gewichtet. Obwohl primär Eigenkonsum-Motivation vorlag, wurden auch finanzielle Beweggründe erkannt, die ebenfalls als neutral beurteilt wurden. Eine Drogenabhängigkeit im Sinne einer Strafmilderung nach Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG wurde verneint, da der Konsum keine schädlichen Auswirkungen auf das Leben des Beschuldigten hatte und er seinen Konsum durch Arbeit finanzierte. Allerdings wurde der Eigenkonsum des Beschuldigten als leicht verschuldensmindernd im Rahmen von Art. 47 aStGB anerkannt, was zu einer Reduktion um 3 Monate auf 32 Monate führte. Die Täterkomponenten wirkten sich strafmindernd aus. Insbesondere das Geständnis, die Einsicht und Reue sowie die Distanzierung vom Drogenumfeld führten zu einer Reduktion der Strafe um 7 Monate auf 25 Monate. Da die so ermittelte Strafe von 25 Monaten die Grenze für den bedingten Vollzug (24 Monate) um einen Monat überstieg, prüfte das Gericht, ob eine Reduktion zugunsten des Beschuldigten gerechtfertigt sei. Angesichts seiner geregelten Arbeitstätigkeit, geordneten persönlichen Verhältnisse, Integration in die Schweiz und der Abzahlung von Schulden, sowie seiner Vorstrafenlosigkeit und der Annahme einer ausreichenden Warnwirkung des Verfahrens, wurde die Freiheitsstrafe auf 24 Monate reduziert und deren Vollzug bedingt ausgesprochen. Die Geldstrafe für die einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde in der Höhe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.00 ebenfalls bedingt ausgesprochen. Das Mobiltelefon Apple iPhone 7 wurde zur Vernichtung eingezogen.

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