Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 80 Monate
Vollzug: unbedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurden von der Vorinstanz (Regionalgericht Bern-Mittelland) Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen, die mengenmässig, gewerbsmässig und teilweise bandenmässig begangen wurden. Diese Delikte waren in zwei Hauptphasen unterteilt: "BART I" (anfangs Januar 2013 bis 02.07.2013) und "BART II" (anfangs November 2013 bis 23.04.2014). Er wurde des Erwerbs, des Treffens von Anstalten zum Erwerb, der Verarbeitung, des Beförderns bzw. Befördernlassens und des Veräusserns bzw. Veräussernlassens von grossen Mengen Kokaingemisch schuldig gesprochen. Zusätzlich wurde er wegen des Konsums von Kokain, Cannabis und Heroin verurteilt. Die Vorinstanz verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 80 Monaten. Das Obergericht bestätigte die Schuldsprüche für die mengenmässig qualifizierte, teilweise gewerbsmässig und teilweise bandenmässig begangene Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Im Gegensatz zur Vorinstanz sprach das Obergericht A. jedoch vom Vorwurf frei, eine unbestimmte Menge von ca. 381.9 bis 432.8 Gramm Kokaingemisch an zahlreiche unbekannte Abnehmer in der Phase "BART II" veräussert zu haben, da hierfür keine ausreichenden Beweise vorlägen und dies gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstosse. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (durch die Rechtsmittelinstanz): Das Obergericht ging bei der Strafzumessung von zwei getrennten Deliktsserien aus (BART I und BART II), da die Untersuchungshaft nach BART I einen klaren Abschluss darstellte und A. danach einen neuen Tatentschluss fasste und mit neuen Lieferanten arbeitete. Dies führte zur Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB), wonach für das schwerste Delikt (BART I) eine höhere Einsatzstrafe und für das leichtere Delikt (BART II) eine massvoll erhöhte Zusatzstrafe festgelegt wird, die zur Einsatzstrafe addiert wird. Tatkomponenten: Menge: Für BART I wurden dem Beschuldigten 780 Gramm reines Kokain (43-fache Überschreitung der qualifizierten Menge) und für BART II 96 Gramm reines Kokain (5-fache Überschreitung) angelastet. Die mengenmässige Qualifikation wurde bereits für den Strafrahmen berücksichtigt, jedoch durfte das Ausmass der Überschreitung straferhöhend gewichtet werden. Kriminelle Energie/Verwerflichkeit: A. betrieb einen raffinierten und intensiven Drogenhandel. Er war das zentrale Bindeglied zwischen Lieferanten und Abnehmern, kontrollierte die Qualität, bestimmte Preise und liess Kuriere Drogen rektal transportieren, um polizeiliche Funde in seiner Wohnung zu vermeiden. Entgegen der Verteidigung wurde seine hierarchische Stellung als übergeordnet eingestuft. Dies führte zu einer deutlichen Erhöhung der Strafe. Anstalten treffen: Für einen geringen Teil der Mengen in BART I und BART II, bei denen lediglich Anstalten zum Erwerb getroffen wurden, wurde eine marginale Strafreduktion gewährt. Einbezug des Sohnes: Das Gericht berücksichtigte den Einbezug des erwachsenen, selbstständigen Sohnes in BART II als straferhöhend, reduzierte jedoch die von der Vorinstanz angesetzte Erhöhung. Subjektive Tatschwere (Verschulden): Suchtabhängigkeit: Die diagnostizierte mittelschwere Kokainabhängigkeit des A. wurde berücksichtigt. Obwohl seine Schuldfähigkeit beim Handel nicht als vermindert eingestuft wurde (da Macht- und Gewinnstreben im Vordergrund standen), wurde aufgrund von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG (Finanzierung des Eigenkonsums) eine Strafmilderung vorgenommen (11 Monate für BART I, 6 Monate für BART II). Vorsatz: A. handelte mit direktem Vorsatz. Seine egoistischen Beweggründe (Finanzierung der Sucht, des Lebensunterhalts und Gewinnerzielung) wirkten sich negativ aus. Täterkomponenten: Vorstrafen: Die zahlreichen, grösstenteils einschlägigen Vorstrafen des A. wirkten sich straferhöhend aus. Das Obergericht korrigierte hierbei die von der Vorinstanz angewandte Methode der Strafhöhung als prozentualen Aufschlag auf die Einsatzstrafe als bundesrechtswidrig und nahm stattdessen eine fixe Erhöhung (9 Monate für BART I, 3 Monate für BART II) vor, um eine unzulässige Doppelbestrafung zu vermeiden. Verhalten nach der Tat und im Verfahren: A.s korrektes und anständiges Verhalten im Vollzug wurde als selbstverständlich vorausgesetzt und daher nicht strafmindernd berücksichtigt. Ein Geständnisrabatt wurde verweigert, da seine Geständnisse meist bereits durch Beweismittel belegt waren. Reue und Einsicht wurden als nicht glaubhaft eingestuft. Delinquenz während hängigem Verfahren: Dass A. nach der ersten Verhaftung und Entlassung aus der Untersuchungshaft erneut mit dem Drogenhandel begann, wurde als straferhöhend (4 Monate) gewertet. Strafempfindlichkeit/Alter: Sein Alter von 62 Jahren wurde als nicht ausreichend für eine Strafminderung angesehen. Gesamtstrafe: Unter Berücksichtigung aller Faktoren und des Asperationsprinzips (54 Monate Einsatzstrafe für BART I, wovon 6 Monate für eine separat verurteilte Menge abgezogen wurden, was zu 48 Monaten führt; plus 12 Monate für BART II) kam das Obergericht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 60 Monaten (5 Jahren). Dies ist eine deutliche Reduktion gegenüber der erstinstanzlich verhängten Strafe von 80 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 602 Tagen wurde vollumfänglich angerechnet. Eine ambulante therapeutische Behandlung wurde angeordnet.