Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate
Vollzug: bedingt
Die georgische Beschuldigte arbeitete zwischen Mitte August und Mitte Dezember 2023 (knapp 4 Monate) im Auftrag und auf Geheisung von B._____ im C._____-Shop mit, wo sie in verkaufsfertige Einheiten portioniertes und teils direkt an Konsumenten verkauftes bzw. gegen Bargeld abgegebenes Kokain vorbereitete; insgesamt waren rund 5.4 Kilogramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 93 % (entsprechend rund 5 Kilogramm reinem Kokain) betroffen. Als Gegenleistung erhielt sie Kost und Logis, Zigaretten sowie vereinzelt Bargeld; ein vereinbarter Lohn von monatlich Fr. 2'000.- konnte nicht abschliessend als tatsächlich ausbezahlt festgestellt werden. Obwohl sie auf einer tiefen Hierarchiestufe stand und keine Entscheidungsbefugnisse hatte, wurde sie als Mittäterin (nicht bloss Gehilfin) qualifiziert, da ihr Tatbeitrag für das Funktionieren des Drogenhandels unerlässlich war. Daneben wog, verpackte und veräusserte sie im selben Zeitraum gelegentlich auch Marihuana in unbekannter Menge (mehrfaches Vergehen), hielt sich nach abgewiesenem Asylgesuch rechtswidrig in der Schweiz auf und übte mehrfach eine Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung aus. Vom separat angeklagten Vorwurf der mehrfachen falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) - sie hatte in der Strafuntersuchung zunächst wahrheitswidrig einen längeren Deliktszeitraum sowie zwei weitere Mittäter (D._____, E._____) belastet, bevor sie dies im Verlauf des Verfahrens korrigierte - wurde sie sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren freigesprochen. Die Vorinstanz (Bezirksgericht Zürich) bestrafte sie mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (unter Anrechnung von 316 Tagen Haft/vorzeitigem Strafvollzug), gewährte den vollen bedingten Vollzug (Probezeit 2 Jahre), widerrief den bedingten Vollzug einer Geldstrafe der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15. April 2022 (rechtswidrige Einreise/Aufenthalt) und verwies sie für 6 Jahre des Landes samt SIS-Ausschreibung. Das Obergericht bestätigte die Schuldsprüche vollumfänglich, erhöhte im Rahmen der eigenen Strafzumessung die Einsatzstrafe zunächst auf 38 Monate, reduzierte sie aber aufgrund der Täterkomponente (insbesondere des strafmindernd gewichteten Nachtatverhaltens: die selbstbelastenden, den Umfang des Drogenhandels erst offenlegenden Angaben) auf eine Gesamtstrafe von 30 Monaten, wovon der zu vollziehende Teil auf 12 Monate festgesetzt wurde (bereits durch Haft erstanden) bei einer Probezeit von 3 Jahren - aufgrund des Verschlechterungsverbots (nur Anschlussberufung der Beschuldigten betreffend Strafmass) blieb es jedoch beim vorinstanzlichen Ergebnis des vollbedingten Vollzugs. Den Widerruf der Geldstrafe bestätigte das Obergericht; die Landesverweisung von 6 Jahren wurde mangels Härtefalls ebenfalls bestätigt (eine von der Staatsanwaltschaft ursprünglich beantragte Erhöhung auf 8 Jahre war wegen des Verschlechterungsverbots ausgeschlossen).