Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate
Vollzug: unbedingt
Kokainhandel; Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz. Der Beschuldigte bezog zwischen dem 5. August 2021 und dem 21. Oktober 2021 in zwei erstellten Uebergaben in der Tiefgarage seines Wohnortes von einem Kokainverkaeufer je ca. 500 Gramm Kokaingemisch gegen Bezahlung von Fr. 24800 bzw. Fr. 25000, insgesamt rund 1000 Gramm Kokaingemisch fuer Fr. 49800, bestimmt zum Eigenkonsum sowie zum Weiterverkauf. Der Beschuldigte war nicht gestaendig; der Sachverhalt wurde gestuetzt auf Indizien erstellt (in separaten Verfahren erlangte Zufallsfunde aus Audioueberwachung des Fahrzeugs des Verkaeufers, GPS-Daten, Videoaufnahmen aus dem Drogenbunker sowie seine eigenen Aussagen in der polizeilichen Einvernahme). Von einem dritten Anklagevorwurf (ca. 400 Gramm Kokaingemisch am 21. Dezember 2021) wurde er freigesprochen, da keine GPS-Daten eine Fahrt an seinen Wohnort belegten. Ein Antrag der Verteidigung auf Entfernung des Einvernahmeprotokolls vom 31. Januar 2023 wegen angeblicher Einvernahmeunfaehigkeit (Drogen-/Alkoholeinfluss) wurde abgewiesen. Reinheitsgehalt: Das Kokain wurde nie sichergestellt; das Gericht lehnte die von der Verteidigung vertretene Minimalwerttheorie ab und stellte bundesgerichtskonform auf den SGRM-Medianwert 2021 fuer die Mengenkategorie 100 bis unter 1000 g von 71% ab, was 710 Gramm reines Kokain ergibt (Grenze zum mengenmaessig schweren Fall: 18 g). Strafzumessung: Objektive Tatschwere - nicht unerhebliche Menge in kurzem Zeitraum, die Strafmassempfehlung (HUG-BEELI) sieht bei ueber 700 g 36 bis 48 Monate vor, wobei der zugrunde gelegte Prototyp hier nicht passt; erhebliche kriminelle Energie, Verschulden nicht mehr leicht. Subjektiv direkter Vorsatz; Beschaffungskriminalitaet wurde ausdruecklich verneint, da die Menge um ein Vielfaches zu hoch ist und er grossmehrheitlich aus finanziellen Interessen handelte. Einsatzstrafe 34 Monate (inkl. des mit Urteil vom 18. August 2022 bereits abgeurteilten Besitzes von 14 g reinem Kokain), wegen der Taeterkomponente (mehrere einschlaegige Vorstrafen, Delinquenz waehrend laufendem Strafverfahren kurz nach der Haftentlassung, kein Gestaendnis, keine Reue) erhoeht auf 39 Monate. Retrospektive Konkurrenz zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zuerich vom 18. August 2022 (32 Monate u.a. wegen versuchter schwerer Koerperverletzung, davon 10 Monate verbuesst): Asperation der Grundstrafe mit 17 Monaten fuer die versuchte schwere Koerperverletzung ergibt 56 Monate, abzueglich der Grundstrafe von 32 Monaten resultiert eine Zusatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe. Unbedingter Vollzug, da einschlaegig und mehrfach vorbestraft und die abgesessene Haftstrafe ihn nicht beeindruckte. Zusaetzlich Busse von Fr. 600 fuer die mehrfache Uebertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Marihuana- und Kokainkonsum, Besitz von ca. 168 g Marihuana zum Eigenkonsum), Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage. Von einer Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB wurde abgesehen, weil nicht suchtbedingtes Handeln, sondern gewinnorientierter Handel im Vordergrund stand und keine guenstige Legalprognose gestellt werden konnte.