Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Winterthur
Urteilsdatum: 02.10.2024
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Verkauf Konsumeinheiten
Deliktsertrag: 13180
Deliktsdauer (Monate): 4

Betäubungsmittel:
  • Heroin, 269g, rein
  • Kokain, 299g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 38 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Heroin- und Kokainhandel; Berufungsurteil, vorinstanzliches Urteil vollumfaenglich bestaetigt. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 11. Mai 2023 mindestens einen Block mit 565 g Heroingemisch (268.95 g Reinsubstanz) sowie 20.9 g und 301 g Kokaingemisch (zusammen 299.4 g Reinsubstanz) erlangt, in seinem Keller aufbewahrt, gestreckt und in ca. 140 Minigrips portioniert sowie in sechs Transaktionen je ein Minigrip mit 10 g Heroingemisch (total 5.85 g rein) fuer je Fr. 300 an einen Abnehmer verkauft zu haben. Bei der Hausdurchsuchung vom 11. Mai 2023 wurden im Kellerversteck neben den Drogen zwei Feinwaagen, Verpackungsmaterial, Streckmittel und Fr. 12880 Bargeld sichergestellt. Der Beschuldigte war nur bezueglich der sechs Verkaeufe und des Besitzes gestaendig, bestritt aber Kauf und Verkaufsabsicht und machte geltend, die Drogen lediglich fuer einen Kosovaren aufbewahrt zu haben. Beide Instanzen wuerdigten seine Aussagen als widerspruechlich und unglaubhaft (wechselnde Angaben zu Aufbewahrung vs. Verkauf, zur Motivlage und zu angeblichen Schulden); zugunsten des Beschuldigten wurde jedoch kein Kauf, sondern ein anderweitiger Erhalt angenommen (Auffangtatbestand des Besitzes). Rechtlich bejahten beide Instanzen eine Handlungseinheit zwischen Besitz und Verkaeufen, weshalb die verkaufte Reinmenge zu den sichergestellten Mengen zu addieren war und nur eine einzige - nicht mehrfache - qualifizierte Widerhandlung vorliegt; die isoliert betrachteten 5.9 g reines Heroin aus den Verkaeufen haetten den Schwellenwert von 12 g nicht erreicht. Strafzumessung der Vorinstanz: Die Mengen uebersteigen die Grenzwerte fuer den schweren Fall (12 g Heroin, 18 g Kokain) um mehr als das 22- bzw. 16-fache. Der Beschuldigte trat als selbstaendiger Drogenhaendler auf (eigenstaendige Preisgestaltung, direkter Abnehmerkontakt, einschlaegige Kontakte auf dem Mobiltelefon), war also nicht auf einer tiefen Hierarchiestufe anzusiedeln, und sein deliktischer Wille war auf mehr als die sechs nachgewiesenen Verkaeufe gerichtet; nur die Verhaftung hinderte ihn an weiteren Veraeusserungen. Objektive Tatschwere nicht mehr leicht bis mittelschwer, Einsatzstrafe 38 Monate. Direktvorsatz; keine finanzielle Notlage (er und seine Ehefrau erzielten legale Einkommen); gemaess Haaranalyse des IRM kein Eigenkonsum, weshalb Beschaffungskriminalitaet ausser Betracht fiel. Taeterkomponente neutral (keine Vorstrafen, arbeitstaetig); das bloss teilweise Gestaendnis wirkte angesichts der erdrueckenden Beweislage nicht strafmindernd. Freiheitsstrafe 38 Monate, von Gesetzes wegen zu vollziehen (ueber der Grenze von 36 Monaten fuer den teilbedingten Vollzug), 70 Tage Haft angerechnet. Landesverweisung 7 Jahre (Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Berufungsverfahren: Der Beschuldigte verlangte einen Schuldspruch nur wegen Erhalts und Aufbewahrung sowie ein blosses Vergehen fuer die Verkaeufe, hoechstens 30 Monate teilbedingt und den Verzicht auf die Landesverweisung; die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung. Das Obergericht wies die Berufung vollumfaenglich ab und bestaetigte Schuldspruch, Strafe und Landesverweisung; wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) haette ohnehin keine hoehere Strafe ausgefaellt werden koennen. Zur Landesverweisung: kein schwerer persoenlicher Haertefall - der bulgarische Staatsangehoerige lebt erst seit knapp vier Jahren in der Schweiz, ist sozial unterdurchschnittlich integriert, spricht kaum Deutsch und bleibt eng mit Albanien verbunden; der Ehefrau und den beiden Kindern ist eine Rueckkehr zumutbar. Auch das FZA steht der Landesverweisung nicht entgegen, da der Umgang mit erheblichen Mengen Heroin und Kokain eine schwere Gefaehrdung der oeffentlichen Ordnung darstellt und mangels echter Einsicht ein Rueckfallrisiko verbleibt.

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