Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Bern-Mittelland
Urteilsdatum: 10.12.2019
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Gehilfenschaft
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate): 2

Betäubungsmittel:
  • Heroin, 200g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 12 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurde vorgeworfen, in der Zeit vom 29. April 2019 bis zum 25. Juni 2019 in D.________ zwei Delikte begangen zu haben: Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BetmG): Er soll sein Studio an einen Drogenläufer namens C.________ entgeltlich als Untermieter zur Verfügung gestellt haben, im Wissen, dass dieser von der Wohnung aus mit Betäubungsmitteln, konkret rund 200 Gramm Heroingemisch, handelte. A. soll C.________ auch beim Umverteilen der Betäubungsmittel gesehen haben. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Zurverfügungstellung der Wohnung C.________ als "sicherer Hafen" für seine Drogengeschäfte diente und A. dies bewusst unterstützte. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG): Im selben Zeitraum soll A. für C.________ insgesamt viermal Haschisch für je CHF 30.00 erworben und ihm in seiner Wohnung in D.________ übergeben haben, sodass C.________ mindestens drei Joints drehen konnte. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (durch die Rechtsmittelinstanz): Die Rechtsmittelinstanz, das Obergericht, bestätigte grundsätzlich die Schuldsprüche der Vorinstanz. Bei der Strafzumessung wurde für die Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (schwerstes Delikt) eine Einsatzstrafe gebildet. Tatverschulden: Gehilfenschaft zu qualifizierter Widerhandlung: Das Gericht berücksichtigte die Menge des Heroingemischs (200g), die eine Gesundheitsgefährdung einer grossen Anzahl von Menschen darstellt. Es stellte fest, dass A.s Tatbeitrag – das entgeltliche Zurverfügungstellen seiner 16m2 grossen 1-Zimmer-Wohnung – im untersten Bereich des objektiven Tatverschuldens anzusiedeln ist, da keine weiteren aktiven Beteiligungen an den Drogengeschäften erfolgten und es in seiner Wohnung auch zu keinen Drogenübergaben kam. A. handelte mit direktem Vorsatz, da er C.________ im Wissen um dessen illegalen Drogenhandel gewähren liess. Die überhöhten Mietzinszahlungen (mindestens CHF 1'200.00 für einen Monat, bei einer normalen Miete von CHF 990.00 für die ganze Wohnung) und die Tatsache, dass Verpackungsmaterial offen herumlag und A. C.________ beim Mischen der Drogen sah, belegen seine Kenntnis und bewusste Unterstützung. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Haschisch): Dieses Delikt wurde als untergeordnet eingestuft. A. besorgte viermal Haschisch für C.________ im Gesamtwert von CHF 120.00, woraus C.________ mindestens drei Joints drehen konnte. Strafmilderung (Gehilfenschaft): Dem Umstand, dass A. lediglich Gehilfenschaft leistete, wurde Rechnung getragen (Art. 25 StGB). Da sein Tatbeitrag klar unter dem des Haupttäters C.________ lag und er ausser der Miete keine weiteren finanziellen Vorteile hatte, wurde eine Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe veranschlagt. Gesamtstrafenbildung (Asperationsprinzip): Für die einfache Widerhandlung (Haschisch) wurde eine Freiheitsstrafe von drei Tagen als angemessen erachtet. Davon wurden zwei Tage zur Einsatzstrafe von 10 Monaten asperiert, was eine vorläufige Gesamtstrafe von 10 Monaten und zwei Tagen Freiheitsstrafe ergab. Täterkomponenten: Die Vorstrafen des Beschuldigten (Drohung, einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung) waren nicht einschlägig für Betäubungsmitteldelikte und sprachen für eine Freiheitsstrafe, da eine Geldstrafe aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse (Sozialhilfebezug) als ungeeignet erachtet wurde. Die Einsatzstrafe wurde aufgrund dieser Vorstrafen um zwei Monate erhöht, was zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und zwei Tagen führte. Verschlechterungsverbot ("reformatio in peius"): Obwohl die Kammer rechnerisch eine leicht höhere Strafe (12 Monate und zwei Tage) ermittelt hatte, war sie aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gebunden und bestätigte die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Vollzug und Probezeit: Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde bedingt aufgeschoben. Trotz fehlender Einsicht und ungeordneter Verhältnisse des Beschuldigten wurde der bedingte Vollzug als gerade noch möglich erachtet, insbesondere aufgrund der ausgestandenen Untersuchungshaft von 169 Tagen, die eine Warnwirkung erzielt haben dürfte. Die Probezeit wurde auf das gesetzliche Maximum von fünf Jahren festgesetzt.

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