Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Emmental-Oberaargau
Urteilsdatum: 06.07.2018
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Handel
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate):

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 99g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 22 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Der Beschuldigte A. wurde vom Regionalgericht Emmental-Oberaargau wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zum eigenen Konsum schuldig gesprochen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten und eine Landesverweisung von 6 Jahren. Die Rechtsmittelinstanz, das Obergericht des Kantons Bern, bestätigte die rechtskräftigen Schuldsprüche des Beschuldigten. Es stellte fest, dass A. insgesamt mit knapp 100 Gramm reinem Kokain (Basenwert) gehandelt hat, wobei er die einfache mengenmässige Qualifikation von 18 Gramm deutlich überschritten hat. Das Obergericht würdigte, dass es sich um zahlreiche kleine Geschäfte über einen langen Zeitraum handelte, was sich leicht straferhöhend auswirkt. Die Kammer erachtete eine Einsatzstrafe von 22 Monaten für das objektive Tatverschulden als angemessen. Die Tatsache, dass Anstalten zum Verkauf nur für einen kleinen Teil der Kokainmenge getroffen wurden, führte zu einer leichten Strafminderung von einem Monat auf 21 Monate Freiheitsstrafe. Im Hinblick auf die subjektive Tatkomponente wurde berücksichtigt, dass der Beschuldigte selbst Kokain konsumierte und der Handel auch der Finanzierung des Eigenkonsums diente, was die Vermeidbarkeit der Tat herabsetzte und zu einer deutlichen Strafminderung von vier Monaten führte. Die Einsatzstrafe wurde somit auf 18 Monate Freiheitsstrafe festgelegt. Bei der Täterkomponente wurden die zahlreichen, wenn auch nicht einschlägigen, Vorstrafen des Beschuldigten als deutlich straferhöhend im Umfang von vier Monaten bewertet. Sein Geständnis wurde als wesentlich für das Strafverfahren angesehen und führte zu einer Strafminderung von vier Monaten. Negativ ins Gewicht fiel jedoch, dass der Beschuldigte während des hängigen Strafverfahrens erneut straffällig wurde, was eine Straferhöhung um zwei Monate rechtfertigte. Insgesamt erachtete die Kammer eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten als angemessen und sprach diese unbedingt aus, da die Legalprognose des Beschuldigten aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit und erfolgloser Massnahmen als klar negativ bewertet wurde. Eine Landesverweisung von 5 Jahren wurde angeordnet, da ein schwerer persönlicher Härtefall zwar bejaht wurde, die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung, insbesondere aufgrund der negativen Legalprognose und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch weitere Delikte, jedoch überwogen. Die Dauer wurde auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren festgesetzt, da das Verschulden im untersten Bereich des schweren Falles lag und ein gewichtiges privates Interesse des Beschuldigten an einer baldigen Rückkehr in die Schweiz bestand.

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