Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Winterthur
Urteilsdatum: 23.02.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Verkauf Konsumeinheiten
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate): 6

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 191g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 18 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wird vorgeworfen, von ca. Juli 2020 bis zum 19. Januar 2021 regelmässig Kokain gekauft und verkauft zu haben. Dabei finanzierte er in erster Linie seinen Eigenkonsum, erzielte aber auch einen zusätzlichen Gewinn von ca. Fr. 1'000.–. Zudem kaufte er am 16. Januar 2021 50 g Kokaingemisch und übernahm am 17. Januar 2021 weitere 100 g Kokaingemisch in Kommission. Von dieser Gesamtmenge von 150 g hatte er bis zu seiner Verhaftung am 19. Januar 2021 bereits ca. 15 g verkauft. Die Vorinstanz verurteilte ihn wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Das Obergericht korrigierte dies auf eine einfache qualifizierte Widerhandlung, da die Verkaufshandlungen und der Besitz zum Zwecke des Weiterverkaufs als eine einheitliche, von einem einzigen Willensakt getragene Tat zu werten sind. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (durch die Rechtsmittelinstanz): Die Rechtsmittelinstanz setzte eine Einsatzstrafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz fest. Das Gericht ging von einer deliktsrelevanten Kokainmenge von 267 g Gemisch bzw. ca. 191 g reiner Droge aus, was deutlich über dem Grenzwert für eine qualifizierte Widerhandlung liegt. Als straferhöhend wurde das eskalierende Verhalten des Beschuldigten gewertet, der statt seiner üblichen 20 g Mengen von 50 g ankaufte und erstmals 100 g in Kommission übernahm, was als Schritt ins organisierte Handelsmilieu interpretiert wurde. Negativ wurde auch die Aufbewahrung und der Verkauf der Drogen aus der Familienwohnung heraus in Anwesenheit der Kinder vermerkt. Basierend auf der objektiven Tatschwere wurde eine Einsatzstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe in Betracht gezogen. Strafmindernd berücksichtigte das Gericht, dass der Beschuldigte den Betäubungsmittelhandel primär zur Finanzierung seines eigenen, zuletzt mittelstarken bis starken Konsums ausübte und nur einen bescheidenen Gewinn erzielte, welchen er für den laufenden Unterhalt verbrauchte (Anwendung von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG). Dies führte zu einer Reduktion der Einsatzstrafe auf 21 Monate. Deutlich zu Ungunsten des Beschuldigten wirkte sich aus, dass er wenige Monate nach einer einschlägigen Verurteilung durch das Bezirksgericht Andelfingen (10 Monate bedingte Freiheitsstrafe wegen Drogenhandels) und während laufender Probezeit erneut mit Drogenhandel grösseren Stils begann. Obwohl sein Geständnis die Vorstrafenbelastung für den Zeitraum ab Juli 2020 aufwog, überwogen die straferhöhenden Täterkomponenten hinsichtlich des Besitzes der sichergestellten Drogen und der Verkaufstätigkeit am Tag der Verhaftung aufgrund der bereits erdrückenden Beweislage. Insgesamt wurde eine leicht höhere strafreduzierende Wirkung der Täterkomponenten angenommen, was die Strafe auf 19 Monate Freiheitsstrafe reduzierte. Die Freiheitsstrafe wurde unter Einbezug der widerrufenen Vorstrafe von 10 Monaten auf insgesamt 26 Monate asperiert, da der Beschuldigte einen quasi sofortigen einschlägigen Rückfall erlitt. Eine bedingte oder teilbedingte Vollzugsstrafe wurde abgelehnt, da der Beschuldigte bereits während der Probezeit seiner Vorstrafe rückfällig wurde und keine besonders günstigen Umstände vorlagen. Die Busse für die Übertretungen (Kokainkonsum) wurde auf Fr. 500.– bestätigt, teilweise als Zusatzstrafe zur bereits vom Bezirksgericht Andelfingen festgesetzten Busse.

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