Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 52 Monate
Vollzug: unbedingt
Vorwurf: A. wurde wegen mehrfacher mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher einfacher Widerhandlungen gegen dasselbe Gesetz schuldig gesprochen. Die qualifizierten Taten umfassen: Einfuhr von insgesamt 18'000 g Amphetamingemisch (Reinheitsgrad 30%, entspricht 5.4 kg reinem Amphetamin) in fünf Fahrten aus Holland zwischen Anfang 2016 und September 2016, teilweise gemeinsam mit E. Veräussern bzw. Verschaffen von mindestens 10'576 g Amphetamingemisch aus diesen Importen an verschiedene Abnehmer im Zeitraum Anfang 2016 bis Ende 2016. Anstalten treffen zum Verschaffen bzw. Veräussern von 3'249 g Amphetamingemisch (davon 1'000 g bereits im Sommer 2015). Besitz von 5'036 g Amphetamingemisch bis Dezember 2016. Die einfachen Widerhandlungen umfassen den Handel mit kleineren Mengen Amphetamingemisch (insgesamt 84g + unbekannte Mengen) in einer früheren Phase (Ende 2014 bis Ende 2015), die Einfuhr, Besitz, Anstalten zum Veräussern und Veräussern/Verschaffen von MDMA (Tabletten und Kristall), sowie das Verschaffen und Veräussern von Marihuana in Kleinstmengen. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht hat das erstinstanzliche Urteil in Teilen bestätigt, in anderen jedoch korrigiert. Insbesondere wurde der Schuldspruch wegen Bandenmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG) aufgehoben, da die Anklageschrift die hierfür notwendigen Sachverhaltselemente nicht hinreichend umschrieben habe. Auch wurde der Reinheitsgrad von Amphetamin auf 30% (Sulfat-Wert) festgelegt, was als Annahme zugunsten der Beschuldigten betrachtet wird. Die Strafzumessung erfolgte nach der "konkreten Methode" gemäss Art. 49 Abs. 1 aStGB, wobei für Verbrechen und Vergehen separat Strafen festgesetzt werden. Qualifizierte Widerhandlungen (Amphetamin): Einsatzstrafe: Für die Hauptdelikte (die Amphetaminimporte und damit zusammenhängenden Geschäfte der zweiten Phase mit 5.4 kg reinem Amphetamin) wurde eine Einsatzstrafe von 62 Monaten Freiheitsstrafe festgelegt. Dies aufgrund der Überschreitung der Qualifikationsgrenze um das 150-Fache, der erheblichen kriminellen Energie (fünf Fahrten, grosser Zeitraum, Vielzahl von Geschäften), des mittäterschaftlichen Zusammenwirkens (mit E.________, A. als treibende Kraft) und des professionellen Vorgehens. Strafmildernd wurde berücksichtigt, dass ein Teil der Drogen (5'036 g Besitz, 2'249 g Anstalten) nicht abgesetzt werden konnte, was aber die straferhöhenden Elemente bei Weitem nicht ausgleicht. Asperation (weitere qualifizierte Widerhandlung): Das Anstaltentreffen zum Verkauf von 1'000 g Amphetamingemisch (300 g rein) aus der ersten Phase wurde mit 20 Monaten Freiheitsstrafe bewertet. Da die Drogen faktisch nicht in Umlauf gebracht wurden, erfolgte eine geringe Reduktion um 2 Monate. Von diesen 20 Monaten wurden aufgrund des engen Zusammenhangs zu den anderen Amphetamin-Delikten lediglich 10 Monate (50%) asperierend berücksichtigt. Gesamttatverschulden (qualifizierte Taten): Als Zwischenfazit ergab sich ein verschuldensangemessenes Strafmass von 72 Monaten Freiheitsstrafe für die qualifizierten Widerhandlungen. Täterkomponenten (für qualifizierte Taten): Vorleben und persönliche Verhältnisse: Der Beschuldigten wurde aufgrund ihres schweren Lebenswegs und ihrer tragischen Vorgeschichte eine Strafreduktion gewährt. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren: Die Korrektheit gegenüber den Behörden und das teilweise Geständnis wurden positiv gewichtet, jedoch durch anfängliche Abwälzung der Verantwortung auf andere getrübt. Deutlich strafmindernd wirkte sich die positive Entwicklung seit der Haftentlassung (keine neue Straffälligkeit, Aufbau eines geordneten Lebens, Lehre abgeschlossen, Distanzierung vom Drogenmilieu) aus. Strafempfindlichkeit: Eine erhöhte Strafempfindlichkeit wurde bejaht, da eine Haftstrafe die positive Entwicklung der Beschuldigten besonders hart trifft, was leicht strafmindernd berücksichtigt wurde. Reduktion aufgrund Täterkomponenten: Insgesamt führten die Täterkomponenten zu einer erheblichen Reduktion der Strafe um 27 Monate, von 72 Monaten auf 45 Monate Freiheitsstrafe. Einfache Widerhandlungen (MDMA und Marihuana): Für diese Delikte wurde eine separate Gesamtstrafe in Form einer Geldstrafe gebildet. Die Einsatzstrafe für das Verschaffen/Veräussern von 51 g Amphetamingemisch (15g rein) betrug 150 Tagessätze. Durch die Asperation weiterer Vergehen (Amphetamin Kleinmengen, MDMA Besitz/Handel, Marihuana) erhöhte sich die Gesamtstrafe für die einfachen Widerhandlungen auf 180 Tagessätze. Die Täterkomponenten führten zu einer Reduktion von 90 Tagessätzen. Tagessatzhöhe: CHF 30.00 basierend auf einem Einkommen von ca. CHF 1'200.00. Strafvollzug (Geldstrafe): Der Vollzug der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00 (total CHF 5'400.00) wurde bedingt auf eine Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben, da keine ungünstige Prognose vorliegt. Endgültiges Strafmass (Obergericht): Die Beschuldigte A. wurde zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten (unbedingt) verurteilt, wobei 84 Tage Untersuchungshaft angerechnet wurden. Zusätzlich wurde eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00 (total CHF 5'400.00) ausgesprochen, deren Vollzug bedingt auf zwei Jahre aufgeschoben wird. Die von der Vorinstanz verhängte Freiheitsstrafe von 52 Monaten wurde somit um 7 Monate reduziert.