Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: bedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wird die mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen. Dies umfasst Besitz, Erwerb, Veräusserung und Anstalten zur Veräusserung von Heroin und Kokain im Zeitraum vom 14. Juni 2019 bis zum 19. Juni 2020 in Zollikofen und im Raum Bern. Die Gerichtsinstanz stellte fest, dass A. insgesamt ca. 165g Heroingemisch (entspricht 28.6g reinem Heroin) und ca. 55.2g Kokaingemisch (entspricht 29.8g reinem Kokain) umgesetzt hat, was nach Umrechnung einer Gesamtmenge von 48.4g reinem Heroin entspricht. Diese Menge überschreitet die Grenze zum mengenmässig schweren Fall um das Vierfache. Der Beschuldigte finanzierte mit dem Drogenhandel seinen eigenen, erheblichen Betäubungsmittelkonsum. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz (Obergericht): Die Rechtsmittelinstanz stufte die Taten als natürliche Handlungseinheit ein, da A. über den angeklagten Zeitraum (Juni 2019 bis Juni 2020) gezielt, regelmässig und dauerhaft mit Betäubungsmitteln handelte, um seinen Konsum zu finanzieren, und er daneben keiner Erwerbstätigkeit nachging. Die Mengenmässige Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist gegeben, da die Gesundheitsgefährdung vieler Menschen objektiv wie subjektiv (Bewusstsein der erheblichen Menge) erfüllt ist. Die Vorinstanz hatte eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt ausgesprochen. Das Obergericht revidierte dies auf 20 Monate Freiheitsstrafe, ebenfalls bedingt, mit einer Probezeit von 5 Jahren. Strafzumessungskomponenten: Tatkomponenten: Objektives Tatverschulden: Die umgesetzte Gesamtmenge von 48.4g reinem Heroin führte zu einer Einstiegsstrafe von 19 Monaten Freiheitsstrafe nach der "Tabelle HANSJAKOB", die die Kammer als Orientierungshilfe heranzog. Strafmilderung durch Anstaltentreffen: Die Tatsache, dass ein Teil der Drogen (1.6g reines Heroin, 0.5g reines Kokain) nicht in Verkehr gebracht wurde, führte zu einer geringen Milderung von 1 Monat. Art und Weise des Vorgehens (Anzahl Geschäfte): A. wickelte deutlich mehr als fünf Geschäfte ab (acht Erwerbs- und drei Veräusserungshandlungen sowie ein Anstaltentreffen zur Veräusserung). Dies wirkte straferhöhend mit einem Zuschlag von 2 Monaten. Insgesamt resultierte aus den objektiven Tatkomponenten eine Strafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe. Subjektive Tatkomponenten: Vorsatz und Beweggründe: A. handelte mit direktem Vorsatz und eigennützigen, egoistischen Motiven zur Finanzierung seines Konsums, was als deliktstypisch neutral bewertet wurde. Verminderte Steuerungsfähigkeit: Seine erhebliche Betäubungsmittelabhängigkeit schränkte seine Steuerungs- und Schuldfähigkeit ein. Dies wurde strafmildernd mit einem Abzug von 5 Monaten berücksichtigt. Nach Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten reduzierte sich die Strafe auf 15 Monate. Täterkomponenten: Vorleben und persönliche Verhältnisse: A. ist mehrfach und einschlägig vorbestraft (mehrheitlich Betäubungsmitteldelikte, auch ein Verbrechen). Trotz der Abhängigkeit wurde die Vielzahl einschlägiger Vorstrafen als Ausdruck einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung gewertet. Frühere Strafen hatten keine ausreichende Warnwirkung gezeigt. Dies führte zu einer Straferhöhung von 5 Monaten. Nachtatverhalten: Das teilweise Geständnis führte zu keiner nennenswerten Erleichterung des Verfahrens, da die Beweislage erdrückend war. Einsicht oder Reue zeigte A. nicht, was neutral bewertet wurde. Strafempfindlichkeit: Keine aussergewöhnlichen Umstände für eine erhöhte Strafempfindlichkeit. Insgesamt führten die Täterkomponenten zu einer Straferhöhung auf 20 Monate. Vollzug der Freiheitsstrafe: Die Kammer attestierte A. knapp keine negative Prognose. Positiv ins Gewicht fielen seine Substitution seit über zwei Jahren, die Abkehr vom Drogenkonsum, der Aufbau eines neuen Bekanntenkreises ausserhalb des Drogenmilieus, der wiederhergestellte Familienkontakt und seine neue Anstellung als Projektleiter mit Aussicht auf ein angemessenes Einkommen. Die zahlreichen Vorstrafen und das erneute Delinquieren während des Verfahrens (wenn auch nicht Betäubungsmitteldelikte betreffend) wirkten negativ. Angesichts der insgesamt positiven Entwicklung wurde die Freiheitsstrafe von 20 Monaten als letzte Chance bedingt ausgesprochen, unter Ansetzung einer maximalen Probezeit von 5 Jahren und Anordnung von Bewährungshilfe inklusive halbjährlicher Abstinenzkontrolle.