Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate
Vollzug: bedingt
Vorwurf: Der Beschuldigten A. wurde vorgeworfen, zwischen Oktober 2014 und April 2016 in mehreren Fällen gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben. Dies umfasste mengenmässig qualifizierte Widerhandlungen durch den Erwerb und die Veräusserung von Crystal-Meth und Thaipillen. Insgesamt handelte es sich um eine reine Wirkstoffmenge von 174.49 Gramm Methamphetamin-Hydrochlorid, was einer Überschreitung des Grenzwerts für den schweren Fall (12 Gramm reines Methamphetamin-Hydrochlorid) um gut das 14,5-fache entspricht. Zudem wurde sie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes durch Erwerb, Besitz, Konsum sowie Anstalten zum Konsum derselben Drogen schuldig gesprochen. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch das Obergericht: Das Obergericht bestätigte die erstinstanzlichen Schuldsprüche, beschränkte seine Überprüfung jedoch auf das Strafmass der Freiheitsstrafe. Es schloss sich den Feststellungen der Vorinstanz bezüglich des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung an, insbesondere dem Grenzwert von 12 Gramm reinem Methamphetamin-Hydrochlorid für den "schweren Fall". Objektives Tatverschulden: Das Obergericht erachtete das objektive Tatverschulden als "eher hoch" und korrigierte die Einschätzung der Vorinstanz von "kleinem Verschulden" zu "noch als leicht zu qualifizieren" im Verhältnis zum ausserordentlich grossen Strafrahmen. Obwohl die Drogenmenge nicht doppelt verwertet werden durfte, wurde das Ausmass der Überschreitung des Grenzwerts berücksichtigt. Verschuldenserhöhend wirkte sich aus, dass die Beschuldigte über einen längeren Zeitraum (ca. 1,5 Jahre) in einer Vielzahl von Einzelgeschäften deliktisch tätig war, Dritte einsetzte und eine "Drehscheibenfunktion" innehatte, was auf eine nicht unerhebliche kriminelle Energie und umsichtiges, routiniertes Handeln hindeutet. Verschuldensmindernd wurde berücksichtigt, dass der Handel vorrangig der Finanzierung des eigenen Konsums diente und stets nur relativ geringe Einzelmengen veräussert wurden. Insgesamt erhöhte das Obergericht die angemessene Einsatzstrafe für das objektive Tatverschulden von den von der Vorinstanz angesetzten 29 Monaten auf 31 Monate. Subjektives Tatverschulden: Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich aus rein egoistischen Gründen, um finanziellen Gewinn zu erzielen und ihren eigenen Drogenkonsum zu finanzieren. Ihre Suchtproblematik wurde anerkannt, führte jedoch nicht zu einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB oder zur Anwendung des Privilegierungsgrunds nach Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG. Dem Suchtdruck wurde strafmindernd Rechnung getragen, wobei die erstinstanzlich vorgenommene Reduktion um drei Monate als angemessen erachtet wurde, trotz späterer Relativierungen und Unglaubwürdigkeiten in ihren Aussagen. Täterkomponenten: Vorleben und persönliche Verhältnisse: Diese wurden als grundsätzlich neutral gewichtet, abgesehen von der Vorstrafe. Die einschlägige Vorstrafe (Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz) vom Juni 2008 wurde als straferhöhend berücksichtigt, obwohl sie fast zehn Jahre zurückliegt und die Beschuldigte sich bis zum Beginn der neuen Delikte jahrelang wohlverhalten hatte. Das Obergericht erachtete eine Erhöhung um drei Monate (statt zwei Monate wie die Vorinstanz) als angemessen. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren: Die anfängliche Abstreitfront und die teilweise prozesstaktischen Geständnisse an der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme, die in der Hauptverhandlung widerrufen wurden, führten dazu, dass kein voller Geständnisrabatt gewährt werden konnte. Dennoch wurde ein minimaler Strafabzug von einem Monat gewährt, da ein öffentliches Eingeständnis aufgrund des kulturellen Hintergrundes schwer fallen dürfte und die Beschuldigte sich räumlich von ihrem alten Umfeld gelöst hat und Reue zeigte. Gesamtstrafmass und Vollzug: Unter Berücksichtigung aller Faktoren gelangte das Obergericht zu einer verschuldensangemessenen Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Die Vorinstanz hatte 24 Monate unter bedingtem Vollzug ausgesprochen. Das Obergericht wandelte dies in eine teilbedingte Freiheitsstrafe um: 8 Monate davon sind unbedingt zu vollziehen, und der Vollzug für eine Teilstrafe von 22 Monaten wird bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von vier Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 263 Tagen (knapp neun Monate) wurde vollumfänglich auf den unbedingt zu vollziehenden Teil angerechnet, was bedeutet, dass A. keine weitere Haft verbüssen musste. Das Obergericht betonte, dass die Legalprognose durch einen weiteren Gefängnisaufenthalt nicht verbessert würde und die Resozialisierung im Vordergrund stehe.