Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Bern-Mittelland
Urteilsdatum: 27.06.2019
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate): 12

Betäubungsmittel:
  • Amphetamin, 5700g, rein
  • MDMA/Ecstasy Pillen, 830g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Ja
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 52 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: A. wurde vom Obergericht der mehrfachen und mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Dies umfasst primär zwei zeitlich getrennte Phasen des Drogenhandels: Erste Phase (ca. Ende 2014/Anfang 2015 bis Ende 2015): Handel mit kleineren Mengen Amphetamingemisch (2g, 1g, 30g, 51g, unbekannte Mengen) an verschiedene Abnehmer, sowie Anstalten zum Verkauf von 1'000g Amphetamingemisch an K. (welches aber nicht in Umlauf kam). Diese Delikte wurden als einfache Widerhandlungen qualifiziert, mit Ausnahme des Anstaltentreffens mit 1'000g, das aufgrund der Menge als mengenmässig qualifiziert eingestuft wurde. Zweite Phase (ca. Anfang 2016 bis 19. September 2016): Import von insgesamt 18'000g Amphetamingemisch (Reinheitsgrad 30%, ergibt 5.4 kg reines Amphetamin) in fünf Fahrten aus Holland, gemeinsam mit E. Von diesen Mengen wurden mindestens 10'576g an diverse Abnehmer veräussert/verschafft, für 2'249g wurden Anstalten zum Verschaffen/Veräussern getroffen, und 5'036g befanden sich in ihrem Besitz. Diese Taten wurden als mengenmässig qualifizierte Widerhandlungen eingestuft. Zusätzlich wurde sie der einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen, einschliesslich Import, Besitz, Anstalten und Veräusserung/Verschaffung von MDMA (Tabletten und Kristall) sowie Verschaffen/Veräussern kleiner Mengen Marihuana. Die Vorinstanz hatte zudem eine bandenmässige Begehung angenommen, dies wurde jedoch vom Obergericht mangels hinreichender Umschreibung in der Anklageschrift und fehlender Belege für eine darüber hinausgehende Organisation als blosse Mittäterschaft verneint. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (durch die Rechtsmittelinstanz): Das Obergericht wandte das zum Tatzeitpunkt geltende Recht (aStGB) an, da es für A. milder war. Es wich vom Vorgehen der Vorinstanz ab, die eine Einheitsfreiheitsstrafe gebildet hatte, und wendete die "konkrete Methode" der Gesamtstrafenbildung an. Demnach wurden die Strafen für die qualifizierten Widerhandlungen (Freiheitsstrafe) und die einfachen Widerhandlungen (Geldstrafe) separat bemessen. 1. Mengenmässig qualifizierte Widerhandlungen (Amphetamin): Einsatzstrafe (Holland-Importe und Folgegeschäfte, 5.4 kg reines Amphetamin): Das Obergericht setzte ein Einstiegsstrafmass von 58 Monaten Freiheitsstrafe an, basierend auf der modifizierten Mengentabelle FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER. Objektive Tatkomponenten: Die Überschreitung der Qualifikationsgrenze (36g) um das 150-Fache führte zu einem hohen Gefährdungspotenzial. Die erhebliche kriminelle Energie, die Vielzahl der Einzelgeschäfte über einen längeren Zeitraum, das mittäterschaftliche Zusammenwirken mit E. (wobei A. die Kopfposition innehatte und raffiniert vorging) wirkten stark straferhöhend. Der Umstand, dass ein Teil der Drogen nicht abgesetzt werden konnte, wirkte leicht strafmildernd, reichte aber bei Weitem nicht zum Ausgleich. Dies führte zu einer Erhöhung auf 62 Monate Freiheitsstrafe. Subjektive Tatkomponenten: Direkter Vorsatz und egoistische, finanzielle Beweggründe wurden als tatbestandsimmanent und somit neutral gewichtet. Die Vermeidbarkeit wurde ebenfalls als neutral eingestuft, da A. nicht drogenabhängig war. Asperation für weitere qualifizierte Widerhandlung (Anstalten 1'000g Amphetamin an K.): Für diese Tat wurde eine Referenzstrafe von 22 Monaten ermittelt (300g reines Amphetamin, 8-fache Überschreitung der Grenze). Ein geringer Abzug von 2 Monaten erfolgte, da die Drogen nicht in Umlauf kamen. Insgesamt wurde eine angemessene Strafe von 20 Monaten angesetzt, wovon 10 Monate asperierend zur Einsatzstrafe hinzugerechnet wurden (50% der Einzelstrafe aufgrund des engen Zusammenhangs). Zwischenfazit Gesamtstrafe (vor Berücksichtigung Täterkomponenten): Die Summe der Strafen für die qualifizierten Widerhandlungen betrug somit 72 Monate Freiheitsstrafe. 2. Täterkomponenten (für die qualifizierten Widerhandlungen): Vorleben und persönliche Verhältnisse: A.s schwerer Lebensweg und ihre tragische Vorgeschichte führten zu einer Strafreduktion. Ihre positive Entwicklung seit der Haftentlassung (Lehrabschluss, Besuch der Hochfachschule, berufliche und private Stabilisierung, Distanzierung vom Drogenmilieu) wurde als beeindruckend gewürdigt. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren: Korrektes und anständiges Verhalten, teilweise Geständigkeit (aber anfängliche Verantwortungszuschiebung an andere), sowie die Tatsache, dass sie seit Haftentlassung nicht mehr straffällig wurde, wirkten sich deutlich strafmindernd aus. Strafempfindlichkeit: Eine erhöhte Strafempfindlichkeit wurde bejaht, da eine Haftstrafe A. in ihrer positiven Entwicklung besonders hart trifft. Fazit Täterkomponenten: Die Täterkomponenten führten zu einer erheblichen Strafminderung um 27 Monate, was die Freiheitsstrafe auf 45 Monate reduzierte. 3. Einfache Widerhandlungen (MDMA, Marihuana, kleine Amphetaminmengen): Für diese Delikte wurde eine separate Gesamtgeldstrafe gebildet. Die Einsatzstrafe für das Verschaffen/Veräussern von 51g Amphetamingemisch (15g reines Amphetamin) wurde mit 150 Tagessätzen angesetzt. Weitere Vergehen (MDMA, Marihuana und weitere kleine Amphetaminmengen) wurden asperierend berücksichtigt. Unter Einbezug der Täterkomponenten (die ebenfalls strafmindernd wirkten) resultierte eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde als bedingt erachtet, da eine günstige Prognose vorlag, mit einer Probezeit von zwei Jahren. Gesamtergebnis der Strafzumessung durch das Obergericht für A.: 45 Monate Freiheitsstrafe (unbedingt), unter Anrechnung von 84 Tagen Untersuchungshaft. 180 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 30.00 (gesamt CHF 5'400.00), bedingt vollzogen mit einer Probezeit von 2 Jahren.

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