Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Emmental-Oberaargau
Urteilsdatum: 07.11.2019
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Handel
Deliktsertrag: 60000
Deliktsdauer (Monate): 30

Betäubungsmittel:
  • Marihuana, 12000g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Nein
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Ja
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 22 Monate

Vollzug: teilbedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurde vorgeworfen und er wurde schuldig gesprochen der gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dies erfolgte durch die Veräusserung von Marihuana in C._____ (Ortschaft) über einen Zeitraum von März 2014 bis Februar 2018. Des Weiteren wurde er wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch den Konsum von Marihuana in der Zeit zwischen November 2016 und Februar 2018 schuldig gesprochen. Die Vorinstanz ging von einem Verkauf von insgesamt 12 kg Marihuana aus, was einen Umsatz von CHF 144'000.00 und einen Gewinn von CHF 60'000.00 zur Folge hatte. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz (Obergericht): Die Rechtsmittelinstanz bestätigte die methodische Vorgehensweise der Vorinstanz bei der Strafzumessung, insbesondere hinsichtlich der Berechnung der Marihuanamenge, die auf der niedrigsten Verkaufsmenge und grosszügigen Abzügen basierte, um dem "in dubio pro reo"-Grundsatz gerecht zu werden. Objektive Tatschwere (Rechtsgutverletzung und Verwerflichkeit des Handelns): Die Gewerbsmässigkeit und der erzielte Umsatz/Gewinn führen zum erhöhten Strafrahmen, dürfen aber nicht doppelt straferhöhend berücksichtigt werden. Das Ausmass der qualifizierenden Umstände fliesst jedoch ein. Das Obergericht orientierte sich weiterhin an der "Tabelle Hansjakob" und wich von neuen Tabellen ab. Basierend auf dem erzielten Gewinn von mindestens CHF 60'000.00, der das für Gewerbsmässigkeit relevante Kriterium (CHF 10'000.00) um das Sechsfache überschritt, ergab sich eine Ausgangsstrafe von gut 21 Monaten Freiheitsstrafe. Die über fast vier Jahre andauernde Delinquenz wirkte sich leicht erschwerend aus, da dieser Umstand (neben dem Gewinn) bereits zur Bejahung der Gewerbsmässigkeit führte. Die Art und Weise des Vorgehens wurde als deliktstypisch und ohne besondere Verwerflichkeit oder aussergewöhnlich hohe kriminelle Energie bewertet. Insgesamt wurde die objektive Tatschwere als nicht mehr ganz leicht eingestuft, was eine Freiheitsstrafe von rund 23 Monaten als angemessen erscheinen liess. Subjektive Tatschwere (Verschulden): Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich und primär aus finanziellen, egoistischen Beweggründen; die eigene Suchtbefriedigung stand nicht im Vordergrund. Die Tat war vermeidbar, da der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt auch legal hätte finanzieren können. Die subjektiven Tatkomponenten wirkten sich insgesamt neutral aus. Einsatzstrafe: Ausgehend von einem nicht mehr ganz leichten Tatverschulden setzte das Obergericht die Einsatzstrafe auf 23 Monate Freiheitsstrafe fest (leicht über der Einschätzung der Vorinstanz). Täterkomponenten (Vorleben, persönliche Verhältnisse, Verhalten nach der Tat und Strafempfindlichkeit): Vorstrafen: A. ist mehrfach einschlägig vorbestraft. Trotz früherer, einschneidender Sanktionen (bedingt/unbedingt, gemeinnützige Arbeit) setzte er seinen Marihuana-Handel fort. Die Vorstrafen liegen nicht weit zurück und betreffen weitgehend identische Sachverhalte. Die Kammer beurteilte dies als erheblich straferhöhend und setzte eine Erhöhung von 6 Monaten an (leicht unter der Vorinstanz). Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren: A. legte ein teilweises Geständnis ab, das die Arbeit der Polizei erleichterte. Er gab die Veräusserung von Marihuana zu, spielte jedoch die Mengen und Bezugswege herunter und räumte nur das ein, was aufgrund der Beweismittel nicht mehr zu dementieren war. Ein umfassendes Geständnis lag nicht vor. Dafür wurde eine Reduktion von 2 Monaten gewährt. Strafempfindlichkeit: Die Kammer sah keine erhöhte Strafempfindlichkeit. Berufliche Schwierigkeiten oder der mögliche Verlust des Arbeitsplatzes infolge des Vollzugs begründen allein keine erhöhte Strafempfindlichkeit. Auch die Möglichkeit der Halbgefangenschaft und die fehlende Beibringung von Belegen für eine ablehnende Auskunft durch das zuständige Amt sprachen dagegen. Fazit Täterkomponenten: Insgesamt wirkten sich die Täterkomponenten um netto 4 Monate straferhöhend aus. Strafmass und Vollzug (durch Rechtsmittelinstanz): Endgültiges Strafmass: Unter Berücksichtigung der um 4 Monate erhöhenden Täterkomponenten resultierte eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten. Vollzug: Trotz der Erhöhung der Strafe um 5 Monate gegenüber der Vorinstanz sah das Obergericht keinen Grund, den unbedingten Strafteil zu erhöhen. Es wurde ein teilbedingter Vollzug angeordnet: 10 Monate unbedingt zu vollziehen und 17 Monate bedingt mit einer Probezeit von 4 Jahren. Anrechnung: Die Untersuchungshaft von 72 Tagen wird vollumfänglich auf den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe angerechnet. Die Kammer begründete den teilbedingten Vollzug mit weiterhin bestehenden erheblichen Bedenken an der Legalbewährung angesichts der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und der mangelnden Beeindruckbarkeit durch frühere Sanktionen. Gleichwohl wurden erste positive Tendenzen in der Entwicklung des Beschuldigten (Stabilisierung im Arbeitsleben, zwei Jahre deliktsfreie Zeit) anerkannt, die durch den teilbedingten Vollzug gefördert werden sollen, ohne ihn aus dem Arbeitsleben zu reissen. Eine Herabsetzung der Strafe in den vollbedingten Bereich wurde daher nicht als nötig erachtet.

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