Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 39 Monate
Vollzug: unbedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A.________ wurde vorgeworfen, im Zeitraum von Januar 2012 bis zum 17. Juli 2013 in C., D., E.________ und andernorts in mengenmässig und gewerbsmässig qualifizierter Weise gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben. Konkret soll er 14'880 Thaipillen (267.84 Gramm reines Methamphetamin-Hydrochlorid), die nicht für den Eigenkonsum bestimmt waren, von unbekannten Lieferanten erworben und diese an F.________ zur Weitergabe an H., I. und J.________ veräussert haben. Er soll dabei einen Umsatz von CHF 267'840.00 erzielt haben, wissend, dass die Widerhandlung die Gesundheit vieler Menschen gefährden kann und in der Absicht, durch berufsmässiges Handeln Einkünfte zu erzielen. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch das Obergericht: Das Obergericht bestätigt den Schuldspruch der Vorinstanz wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG), da die Grenzwerte für die mengenmässige (267.84 Gramm reines Methamphetamin-Hydrochlorid überschreiten den Grenzwert von 12 Gramm um das 22-fache) und die gewerbsmässige Qualifikation (Umsatz von CHF 267'840.00 übertrifft die Schwelle von CHF 100'000) bei Weitem erfüllt sind. Die qualifizierte Tatbestandsmässigkeit bedingt eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Bei der konkreten Strafzumessung setzte das Obergericht eine Einsatzstrafe von 34 Monaten Freiheitsstrafe fest. Dabei wurde berücksichtigt, dass A.________ über rund 1,5 Jahre deliktisch tätig war, zahlreiche Lieferungen vornahm und einen gewissen Organisationsgrad (wechselnde Telefonnummern, codierte Sprache, Lieferung an Zwischenhändler) zeigte. Die gewerbsmässige Begehung als weiterer Qualifikationsgrund wirkte straferhöhend. Das subjektive Tatverschulden (direkter Vorsatz und finanzielle Motive) wirkte sich neutral aus, da die finanziellen Motive bereits durch die Gewerbsmässigkeit erfasst sind (Doppelverwertungsverbot). Auch der Umstand, dass A.________ nicht selbst konsumierte, wurde neutral bewertet. Die Täterkomponenten, einschliesslich des unauffälligen Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse, wirkten sich ebenfalls neutral auf das Strafmass aus. Das passive Verhalten von A.________ im Strafverfahren (Aussageverweigerung) wurde weder straf-erhöhend noch -mindernd bewertet, da es kein die Strafverfolgung erleichterndes Verhalten darstellte. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit wurde nicht festgestellt. Als strafmildernd wurde der Zeitablauf mit Wohlverhalten seit der Tat berücksichtigt. Obwohl zwei Drittel der Verjährungsfrist noch nicht verstrichen waren, gewährte das Gericht eine Reduktion von zwei Monaten aufgrund des Wohlverhaltens von über acht Jahren seit der Tat. Daraus resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 32 Monaten. Von dieser Strafe wurden 6 Monate als unbedingt vollziehbar festgesetzt, da eine günstige Legalprognose aufgrund der fehlenden Vorstrafen und der seit 2013 bestehenden Delinquenzfreiheit bestand. Die restlichen 26 Monate wurden bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Die ausgestandene Polizeihaft von 2 Tagen wurde auf den unbedingt vollziehbaren Teil angerechnet.