Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 50 Monate
Vollzug: unbedingt
Dem Beschuldigten A. werden mehrfache und mengenmässig qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen. Konkret handelt es sich um zwei Hauptvorwürfe: Veräussern von Amphetamin: Im Zeitraum vom 22. bis 25. Juli 2015 soll A. in D., E., F.________ und G.________ gemeinsam mit einer weiteren Person rund 8.4 kg Amphetamingemisch (enthält ca. 2'565.7 g Amphetamin Sulfat) zum Preis von CHF 10'000.00 an C.________ veräussert haben. Er soll das Amphetamingemisch aus einem schwarzen Kleinwagen genommen und an C.________ übergeben haben. Einfuhr von Kokain: Am 17. Dezember 2015 soll A. gemeinsam mit einer weiteren Person und K.________ ca. 300 g Kokaingemisch (enthält ca. 170 g Kokain Base) von H.________ nach I.________ sowie von I.________ nach J.________ befördert und dadurch in die Schweiz eingeführt haben. Er soll diesen Transport, der von K.________ ausgeführt wurde, mit der weiteren Person organisiert haben, indem er Kontakte vermittelte, die Einfuhr besprach, eine Visitenkarte mit Treffpunkt und Zeit übergab, die Qualität des Stoffs überprüfte, bei der Übergabe der Ware und des Geldes anwesend war und die Drogen K.________ zukommen liess. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz (Obergericht): Die Rechtsmittelinstanz bestätigt die Schuldsprüche des Regionalgerichts Bern-Mittelland wegen mehrfacher und qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG). Die Verurteilung basiert massgeblich auf den glaubhaften und konstanten Aussagen von Q.________ (betreffend den Amphetaminhandel) und K.________ (betreffend den Kokainhandel), welche sich gegenseitig stützen, obwohl sie sich nicht kannten. Die Einwände und wechselnden Aussagen des Beschuldigten werden als Schutzbehauptungen und unglaubwürdig zurückgewiesen, insbesondere seine Negationen bezüglich des Besitzes eines schwarzen Autos, der schwarzen Lederjacke und der von M.________ für ihn getätigten Geldeinzahlungen. Zahlreiche Indizien, wie die Telefonkommunikation, die geografische Nähe zu Tatorten, die Verhaftung mit Kokainkontamination und seine einschlägige Vorstrafe, belasten den Beschuldigten zusätzlich. Bei der Strafzumessung wendet das Obergericht die Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB an, indem es separate Einsatzstrafen für die beiden Delikte bildet, anstatt die Drogenmengen zu addieren, da die Taten zeitlich und willentlich getrennt waren. Amphetaminhandel (Ziff. I.1): Für das Veräussern von 2'565.7 g reinem Amphetamin-Sulfat (entsprechend ca. 1'280 g reinem Kokain nach HANSJAKOB-Tabelle) wird eine Einsatzstrafe von rund 50 Monaten angesetzt. Ein Abzug von 10% erfolgt, da deutlich weniger als fünf Geschäfte getätigt wurden, was zu 45 Monaten Freiheitsstrafe führt. A. wird als auf mittlerer Hierarchiestufe eingestuft, nicht als untergeordnet. Kokaineinfuhr (Ziff. I.2): Für die Einfuhr von 170 g Kokainbase wird eine Einsatzstrafe von rund 25 Monaten angesetzt. Aufgrund der einmaligen, dafür internationalen Transportorganisation und der erheblichen kriminellen Energie, jedoch unter Berücksichtigung, dass K.________ das Transportrisiko trug, wird diese auf 24 Monate Freiheitsstrafe gesenkt. Beide Delikte wurden mit direktem Vorsatz und aus pekuniären, egoistischen Motiven begangen, was als deliktstypisch und somit neutral für das subjektive Tatverschulden gewertet wird. Bei der Gesamtstrafenbildung wird die Einsatzstrafe für den Amphetaminhandel (45 Monate) um die Einsatzstrafe für die Kokaineinfuhr (24 Monate) erhöht, wobei ein Asperationsfaktor von 2/3 angewendet wird (16 Monate von 24 Monaten). Dies führt zu einer Gesamtstrafe aufgrund der Tatkomponenten von 61 Monaten Freiheitsstrafe (45 + 16 Monate). Hinsichtlich der Täterkomponenten wird A.s Vorleben als weitgehend unauffällig beschrieben, jedoch seine einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2006 (5 Jahre 8 Monate Freiheitsstrafe wegen Drogendelikten) als leicht verschuldenserhöhend berücksichtigt, mit einem Zuschlag von drei Monaten. Ein Geständnisrabatt wird verneint, da A. sich zu keinem Zeitpunkt einsichtig oder geständig zeigte. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt leicht verschuldenserhöhend aus. Obwohl die Kammer eine Freiheitsstrafe von 64 Monaten (61 Monate aus Tatkomponenten + 3 Monate aus Täterkomponenten) für angemessen erachtet, ist sie aufgrund des Verschlechterungsverbots (da nur der Beschuldigte Berufung eingelegt hat) an die erstinstanzlich verhängte Strafe von 50 Monaten Freiheitsstrafe gebunden und bestätigt diese. Die ausgestandene Haft von 1124 Tagen wird vollumfänglich angerechnet.