Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Oberland
Urteilsdatum: 05.12.2018
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Handel
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate): 6

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 82g, rein
  • Marihuana, 800g, gemisch
  • MDMA Pulver, 32g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Nein
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 20 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Dem Beschuldigten A.________ wurde von der Vorinstanz mehrfacher Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen, der in der Berufungsinstanz teilweise in Rechtskraft erwachsen ist oder erneut beurteilt wurde. Die Hauptvorwürfe umfassten den Besitz von 32.95g Kokain (31.28g rein) im Mai 2016, den Kauf und Verkauf von insgesamt ca. 800g Marihuana von Dezember 2015 bis Mai 2016, sowie die Entgegennahme, den Besitz und die Anstalten zum Verkauf von 218 Ecstasy- bzw. MDMA-Pillen (32.8g Wirkstoff) im Zeitraum Oktober bis November 2017. Neu beurteilt wurden durch das Obergericht der Verkauf von insgesamt 58g Kokaingemisch (17.4g rein) an D.________ von Oktober 2015 bis April 2016, der Verkauf von ca. 78g Kokaingemisch (23.4g rein) an E.________ von November 2015 bis April 2016, sowie das Aufbewahren von 11g Kokaingemisch (9.7g rein) im November 2017. Neben diesen Betäubungsmitteldelikten wurde A.________ wegen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Eigenkonsum), Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Erwerb einer Schlagrute, Erwerb und Einfuhr zweier Schmetterlingsmesser) und einer Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Reisen ohne gültigen Fahrausweis) verurteilt. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (Rechtsmittelinstanz): Die 2. Strafkammer des Obergerichts stellte fest, dass die Hauptdelikte des Kokainhandels und -besitzes aus der ersten Phase (Oktober 2015 bis Mai 2016, mit insgesamt 72.08g reinem Kokain) eine Handlungseinheit bildeten und grundsätzlich als mengenmässig qualifizierte Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG einzustufen gewesen wären, da die Menge die Schwelle von 18g reinem Kokain weit überschritt und keine besondere Beziehung zu den Abnehmern bestand, die ein Absehen von der Gefährdung einer Vielzahl von Menschen gerechtfertigt hätte. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) musste das Obergericht jedoch bei der einfacheren Qualifikation der Vorinstanz bleiben, berücksichtigte die hohe Schuld dennoch bei der Strafzumessung. Als Einsatzstrafe für diese schwerwiegendste Handlungseinheit setzte das Obergericht eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten an, da die objektiven Tatkomponenten (grosse Menge, Vielzahl der Geschäfte, Professionalität) ein erhebliches Verschulden darstellten. Die subjektiven Tatkomponenten (direkter Vorsatz, egoistische Motive) wirkten sich neutral aus; der eigene Drogenkonsum wurde lediglich leicht mildernd berücksichtigt, da kein eigentliches Suchtverhalten erkennbar war. Für die weiteren Delikte (Aufbewahren von Kokain, Marihuana-Handel, Ecstasy-Delikte, Waffengesetz-Verstösse) wurden zusätzliche Strafeinheiten festgelegt, die im Rahmen des Asperationsprinzips zur Einsatzstrafe addiert wurden. Bei der Wahl der Sanktionsart befand das Obergericht, dass angesichts der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten und dessen Verhalten während des laufenden Verfahrens (erneute Delinquenz kurz nach Untersuchungshaft) eine Geldstrafe keine spezialpräventive Wirkung mehr erzielen würde. Zudem sei A.________ von Sozialhilfe abhängig, weshalb eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte. Daher sei einzig eine Freiheitsstrafe zweckmässig. Die Täterkomponenten wirkten sich deutlich straferhöhend aus: A.________ war mehrfach einschlägig vorbestraft und hatte nur knapp ein Jahr nach seiner letzten Verurteilung erneut gleichartige Delikte begangen. Er liess sich auch durch die Untersuchungshaft in diesem Verfahren nicht von weiterer Delinquenz abhalten. Einsicht oder Reue waren kaum erkennbar; Geständnisse erfolgten nur zögerlich und betrafen bereits bekannte Sachverhalte. Unter Berücksichtigung aller Faktoren hätte sich eine Freiheitsstrafe von "deutlich über 20 Monaten" ergeben. Jedoch war das Obergericht durch das Verschlechterungsverbot an die von der Vorinstanz verhängte Freiheitsstrafe von 20 Monaten gebunden, welche daher bestätigt wurde. Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug konnte aufgrund einer ungünstigen Prognose (mehrfache einschlägige Vorstrafen, erneute Delinquenz trotz Zwangsmassnahmen, mangelnde Einsicht, ungewisse Abstinenz und berufliche Integration) nicht gewährt werden. Die 79 Tage Untersuchungshaft wurden vollumfänglich angerechnet.

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