Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 18 Monate
Vollzug: teilbedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurde vorgeworfen, im Zeitraum von September 2017 bis zum 22. Juli 2018 in Bern und C.________ gewerbsmässig Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben. Dies umfasste den Erwerb, Besitz und die Veräusserung von mindestens 10,5 Kilogramm Haschisch (brutto), wobei er damit einen Gewinn von mindestens CHF 31'500.00 erzielt und seinen Lebensunterhalt bestritten haben soll. Die Vorinstanz stellte den Sachverhalt im Wesentlichen als erstellt fest, präzisierte den Gewinn auf mindestens CHF 19'800.00 und sprach A. der gewerbsmässig begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (Rechtsmittelinstanz): Die Rechtsmittelinstanz (Obergericht) bestätigt den Schuldspruch wegen gewerbsmässiger Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz und Veräusserung von ca. 10,2 kg Haschisch im Zeitraum von September 2017 bis 22. Juli 2018. Die Vorinstanz wurde dabei mit voller Kognition überprüft, wobei das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) beachtet werden musste, da nur der Beschuldigte Rechtsmittel ergriffen hatte. Objektive Tatkomponenten: Die Kammer stuft die objektive Tatschwere als "leicht" ein, obwohl es sich um eine nicht unerhebliche Menge Haschisch (10,2 kg) handelt. Sie begründet dies damit, dass Haschisch als "leichte Droge" gilt und das Gefährdungs- und Schädigungspotenzial vergleichsweise gering sei. Es wird von zahlreichen Transaktionsgeschäften ausgegangen, da Endverkauf-Portionen klein sind. Der Beschuldigte übertraf die Schwelle zum gewerbsmässigen Delikt mit CHF 19'800.00 Gewinn deutlich. Eine besondere Verwerflichkeit des Vorgehens wird nicht festgestellt. Unter Berücksichtigung der Mindeststrafe von einem Jahr für gewerbsmässige Delikte hält die Kammer eine Tatkomponentenstrafe von 15 Monaten für angemessen. Subjektive Tatkomponenten: Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen, egoistischen Motiven, wobei er auch eigene Suchtbedürfnisse befriedigte. Die Behauptung, er sei zur Bestreitung des Lebensunterhalts zum Drogenhandel gezwungen gewesen, wird verworfen, da er ererbtes Geld hatte und Sozialhilfe hätte beantragen können. Sein ADHS wird nicht als relevanter Einfluss auf seine Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit bewertet. Insgesamt werden die subjektiven Tatkomponenten als neutral gewichtet. Einbeziehung weiterer Delikte (Asperation): Neben dem gewerbsmässigen Handel wurde der Beschuldigte rechtskräftig wegen Besitzes von 8'562,8 g Haschisch und Konsum von Kokain und Marihuana verurteilt. Die Kammer schliesst sich der Vorinstanz an, für den Haschisch-Besitz eine Freiheitsstrafe zu verhängen, da finanzielle Sanktionen den Beschuldigten nicht beeindruckten und er einschlägig vorbestraft ist. Für den Besitz der rund 8,5 kg Haschisch, der die Referenzmengen der Richtlinien deutlich übersteigt, wird eine Freiheitsstrafe von vier Monaten als angemessen erachtet. Aufgrund des engen Zusammenhangs mit der Einsatzstrafe wird die Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip um zwei auf 17 Monate erhöht. Täterkomponenten: Vorleben: Die einschlägigen Vorstrafen wegen qualifizierter BetmG-Widerhandlungen (u.a. Besitz von 56 kg Haschisch und Handel im Wert von CHF 170'600.00 im Jahr 2010; bedingte Geldstrafe 2017 für Haschisch-Besitz während einer Probezeit) wirken stark straferhöhend. Zusätzlich wurde A. während des oberinstanzlichen Verfahrens (Juni 2019) erneut wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt, was ebenfalls als straferhöhend gewertet wird, da er sich wieder während eines laufenden Verfahrens strafbar machte. Die Freiheitsstrafe wird aus diesen Gründen um vier auf 21 Monate erhöht. Persönliche Verhältnisse: Die Kammer sieht keine Gründe für eine Strafreduktion. Obwohl er nach der Untersuchungshaft Sozialhilfe bezog und positive Entwicklungen (freiwillige Tätigkeit, Pläne für Ausbildung) zu verzeichnen sind, werden diese angesichts seiner bisherigen "Auf und Abs", Unverbindlichkeit und fehlenden Stabilität als nicht ausreichend für eine Reduktion betrachtet. Der Eigenkonsum wird nicht als massgeblich für den Einstieg in den grossen Handel angesehen. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren: Als neutral bewertet, da er unkooperativ und störrisch war und strafbares Verhalten bis auf den Konsum abstritt. Weder Einsicht noch Reue können attestiert werden. Strafempfindlichkeit: Keine aussergewöhnlichen Umstände, die eine erhöhte Strafempfindlichkeit begründen würden. Konkretes Strafmass: Aufgrund der Täterkomponenten (insbesondere der Vorstrafen und der erneuten Delinquenz während des laufenden Verfahrens) wäre eine Gesamtstrafe über dem vorinstanzlichen Strafmass festzusetzen gewesen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch bei der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Strafvollzug und Bewährungshilfe: Die Kammer bestätigt den teilbedingten Vollzug. Der unbedingt zu vollziehende Teil beträgt 9 Monate, wobei 88 Tage Untersuchungshaft angerechnet werden. Die verbleibenden 9 Monate werden bedingt mit einer Probezeit von 5 Jahren ausgesprochen. Trotz anfänglich positiver Entwicklungen des Beschuldigten wird die Prognose als kritisch beurteilt, insbesondere wegen fehlender sozialer Bindungen, unregelmässiger Arbeit, latenter Suchtgefahr und der erneuten, nicht einschlägigen Verurteilung während laufendem Verfahren. Die Anordnung von Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit wird als zwingend erachtet, um Rückfällen entgegenzuwirken und die positive Entwicklung zu festigen. Eine beantragte Weisung zur Fortführung der ambulanten Therapie wird abgelehnt, da der Beschuldigte in der Vergangenheit Therapien eigenmächtig abbrach und sich als unzuverlässig erwies. Widerruf: Der bedingte Vollzug der Geldstrafe aus dem Urteil der Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 2017 (30 Tagessätze zu CHF 30.00) wird widerrufen. Dies wird als prognostisch günstig für die nun gewährte teilbedingte Freiheitsstrafe angesehen und ist angesichts des einschlägigen Probezeitdelikts (Haschisch-Besitz am 25. Juli 2017, also im Zusammenhang mit dem hier verurteilten Delikt) zwingend, auch wenn ein späteres, nicht einschlägiges Delikt anders behandelt wurde.