Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 120 Monate
Vollzug: unbedingt
Vorwurf: Die Beschuldigte A. wurde der mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Ihr wurde vorgeworfen, in der Zeit von Januar 2014 bis November 2016 insgesamt 8.05 Kilogramm Kokaingemisch (ca. 3.5 kg reines Kokain) von Spanien in die Schweiz eingeführt, befördert und in Verkehr gebracht zu haben. Ein Teil dieser Menge (458 Gramm Kokaingemisch) betraf eine Tat vom 19. November 2016, die von der Beschuldigten zugestanden wurde. Zudem wurde ihr vorgeworfen, von Dezember 2015 bis Januar 2016 eine weitere Person (C.________) zur Einfuhr, Beförderung und zum Inverkehrbringen von mindestens 350 Gramm Kokaingemisch (ca. 152.25 Gramm reines Kokain) angestiftet zu haben. Die Taten wurden mengenmässig, gewerbsmässig und bandenmässig qualifiziert. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (durch die Rechtsmittelinstanz): Die Rechtsmittelinstanz (Obergericht) bildete zunächst eine Einsatzstrafe für die von A. selbst begangenen Drogendelikte (Einfuhr, Beförderung und Inverkehrbringen von 3.5 kg reinem Kokain). Objektives Tatverschulden (Einsatzstrafe): Die Menge von 3.7 kg reinem Kokain (3.5 kg aus der angeklagten Periode und 0.2 kg aus der unbestrittenen Tat) ist massgeblich. Die Kammer orientierte sich an der Tabelle Hansjakob und berücksichtigte, dass A. regelmässig rund 152.25 Gramm reines Kokain pro Transport beförderte, was die Grenze der mengenmässigen Qualifikation bei weitem übersteigt. Daraus resultierte ein Einstiegsstrafmass von ca. 5.5 Jahren Freiheitsstrafe. Die Tatsache, dass praktisch die gesamte Menge in Verkehr gebracht wurde, was ein erhebliches Schädigungspotential darstellt, wirkte sich straferhöhend um ca. 6 Monate aus, sodass die Strafe auf knapp 6 Jahre Freiheitsstrafe stieg. Ein strafmindernder Faktor war die Rolle A.s als Kurierin. Obwohl sie Mittäterin war, hatte sie eine deutlich geringere Entscheidungskompetenz als die Hauptorganisatoren. Dies führte zu einem Abzug von 1 Jahr, was die Strafe auf 5 Jahre reduzierte. Die straferhöhenden Qualifikationen der Gewerbs- und Bandenmässigkeit, die Art und Weise des Vorgehens im internationalen Kontext sowie die Tatsache, dass A. für die Organisation unverzichtbar war und ihren Lebensunterhalt grösstenteils aus den Deliktserträgen (EUR 24'150.00) bestritt, führten zu einer weiteren Erhöhung um 6 Monate. Insgesamt wurde das objektive Tatverschulden für die Einsatzstrafe als "knapp mittelschwer" eingestuft, resultierend in einem Ausgangswert von 5.5 Jahren Freiheitsstrafe. Subjektives Tatverschulden (Einsatzstrafe): A. handelte mit direktem Vorsatz und aus eigennützigen, finanziellen Motiven. Da sie selbst nicht süchtig war und sich von den Drogengeschäften hätte distanzieren können, wurde das subjektive Tatverschulden als "neutral" bewertet. Dies führte zu einer Einsatzstrafe von 5.5 Jahren Freiheitsstrafe. Anschliessend erfolgte die Asperation für die Anstiftungshandlung. Objektives Tatverschulden (Anstiftung): Die Kammer stellte fest, dass A. mit einiger Intensität auf C.________ einwirkte, indem sie diese rekrutierte, einen finanziellen Anreiz bot und alle Details des Drogentransportes erklärte. A. zog damit eine zusätzliche Person in den Drogenhandel hinein. Im Gegensatz zur Vorinstanz rechnete die Kammer A. nicht die gesamte von C.________ transportierte Menge von 2 kg reinem Kokain an, da A. auf die Häufigkeit weiterer Transporte keinen Einfluss mehr hatte. Stattdessen wurde eine Menge von ca. 152.25 Gramm reinem Kokain pro Transport als massgeblich erachtet (was A. selbst transportierte). Obwohl die Anstiftung nicht die direkte Begehung war, wurde ein strafmindernder Faktor berücksichtigt. Für die Anstiftung wurde ein Strafmass von 18 Monaten als angemessen erachtet, was einem "noch leichten" objektiven Tatverschulden entspricht. Subjektives Tatverschulden (Anstiftung): A. handelte mit direktem Vorsatz und wollte von der Transporttätigkeit von C.________ finanziell profitieren, was als "Hartnäckigkeit" gewertet wurde. Das subjektive Tatverschulden wurde als "neutral" eingestuft. Asperation und Gesamtstrafe: Im Rahmen der Asperation wurde die Einsatzstrafe um 9 Monate erhöht (Asperationsfaktor 50% aufgrund des gleichen Rechtsguts). Dies ergab eine vorläufige Gesamtstrafe von 6.25 Jahren (6 Jahre und 3 Monate) Freiheitsstrafe. Täterkomponenten: Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse (geboren in Nigeria, aufgewachsen mit sechs Brüdern und einer Schwester, Mutter verstorben, Vater in Nigeria lebend, Schneiderin, später Raumpflegerin in Italien, Verlobung, keine Kinder) wurden zur Kenntnis genommen. Die Beschuldigte war in der Schweiz nicht vorbestraft, und es lagen keine gesicherten Erkenntnisse über Vorstrafen im Ausland vor. Ein Geständnisrabatt wurde nicht gewährt, da A. die Vorwürfe weitgehend bestritt und sich nicht einsichtig oder reuig zeigte. Die positiven Führungsberichte aus der Haft wurden als neutral bewertet, da korrektes Verhalten in Haft erwartet wird. Die Strafempfindlichkeit wurde als durchschnittlich eingestuft. Insgesamt wirkten sich die Täterkomponenten "neutral" auf die Strafzumessung aus. Fazit Gesamtstrafe: Aufgrund der neutralen Täterkomponenten blieb es bei der errechneten Gesamtfreiheitsstrafe von 6¼ Jahren. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 663 Tagen wurde vollumfänglich angerechnet.