Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 07.02.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Aufbewahrung/Besitz
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate):

Betäubungsmittel:
  • Methamphetamin, 60g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 16 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: A._____ wurde ursprünglich wegen eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) durch die Aufbewahrung einer qualifizierten Menge Methamphetamin (Dossier 1: 60.44g Reinsubstanz) verurteilt. Des Weiteren wurde sie wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossiers 6 und 7) für den Besitz/Aufbewahrung von Methamphetamin zum Eigenkonsum, eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 10) wegen des Verkaufs von Kleinmengen (2g netto in 10 Transaktionen) an einen Abnehmer, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Dossier 2) unter Methamphetamin-Einfluss und mehrfacher Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes (Dossiers 1, 5, 6 und 7) durch Konsum schuldig gesprochen. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch das Obergericht: Das Obergericht bestätigt im Wesentlichen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, nimmt aber Anpassungen bei der Strafhöhe, dem Vollzug und der Landesverweisung vor. Als schwerstes Delikt wird die Aufbewahrung der qualifizierten Menge Methamphetamin (60.44g Reinsubstanz) im Dossier 1 angesehen, welche den Grenzwert von 12g um das Fünffache übersteigt. Obwohl die Menge erheblich ist, wird A._____ nicht als Grossdealer eingestuft, da sie die Drogen lediglich für einen Dritten aufbewahrt hat und hierarchisch an der Peripherie des organisierten Drogenhandels angesiedelt ist. Objektiv wird die Tatschwere als eher gering eingestuft. Subjektiv wird die Schuldfähigkeit durch ihre mittelgradige Drogensucht vermindert, und ihr wird hinsichtlich des Weiterverkaufs an Endkonsumenten lediglich Eventualvorsatz angelastet, was das Verschulden insgesamt als leicht qualifiziert. Dies führt zu einer Einsatzstrafe von 13 bis 14 Monaten. Für den Drogenhandel (Dossier 10), bei dem sie 2 Gramm Methamphetamin in 10 Transaktionen verkaufte, wird das Verschulden als sehr leicht eingestuft, da es sich um geringe Mengen handelt und vermutet wird, dass sie damit ihre eigene Sucht finanzierte. Allerdings wird straferhöhend berücksichtigt, dass sie während der laufenden Strafuntersuchung einschlägig delinquierte. Dies führt zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe für das qualifizierte Betäubungsmitteldelikt um etwa einen Monat, woraus eine Gesamtstrafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe resultiert. Zwei Tage Untersuchungshaft werden angerechnet. Für das Fahren in fahrunfähigem Zustand (Dossier 2) wird die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 20 Tagessätzen beibehalten, jedoch der Tagessatz aufgrund der prekären finanziellen Verhältnisse (Sozialhilfeabhängigkeit) auf das Minimum von Fr. 10.– herabgesetzt. Für den mehrfachen Betäubungsmittelkonsum (Dossiers 1, 5, 6 und 7) wird eine Busse von Fr. 900.– ausgesprochen. Hierbei wird das Verschulden angesichts des langanhaltenden und beträchtlichen Konsums sowie der fehlenden Verhaltensänderung trotz laufender Untersuchung als erheblich eingestuft.

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